Rn. 124

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Grundlage des Gesetzes ist die Einführung des EURO am 01.01.1999. Um die auf EURO umgerechneten "krummen" Aktien-Nennbeträge durch Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu glätten, wären ggf nicht unerhebliche Rücklagenbeträge in Grundkapital umzuwandeln. Das neue Gesetz sieht die Zulassung nennbetragsloser Aktien vor. Art 3, § 7 StückAG sieht folgende Änderung in § 50c Abs 4 S 1 EStG (Sperrbetragsdefinition) vor:

Zitat

"Sperrbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem Nennbetrag des Anteils, bei Stückaktien des auf sie im Zeitpunkt des Erwerbs entfallenden anteiligen Betrags des Grundkapitals."

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