Rn. 123

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Mit den am EStG, KStG und UmwStG vorgenommenen Änderungen wurde der starken Kritik an den Rückwirkungen der betroffenen steuerverschärfenden Regelungen Rechnung getragen, ua Hinweis auf Füger/Rieger, DStR 98, 64.

§ 52 Abs 2h EStG erhält die folgende Fassung:

Zitat

"§ 3 Nr 66 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 97 (BGBl I, S. 821) ist letztmals auf Erhöhungen des Betriebsvermögens anzuwenden, die in dem Wirtschaftsjahr entstehen, das vor dem 1. Januar 1988 endet."

Die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns gem § 3 Nr 66 EStG kann danach letztmalig für Sanierungen in Wirtschaftsjahren beansprucht werden, die im Jahr 1997 enden. Diese gesetzliche Änderung hat insbesondere Bedeutung unter dem Aspekt des Urteils des Großen Senats vom 09.06.97, FR 97, 723, wonach Forderungsverzichte von Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft, soweit sie zum Verzichtszeitpunkt nicht mehr werthaltig sind, keine steuerfreie Einlage ins EK 04 der Kapitalgesellschaft darstellen, sondern es sich vielmehr um steuerpflichtigen Ertrag handelt. In Zukunft sollte deshalb anstelle von Forderungsverzichten über einen Rangrücktritt nachgedacht werden bzw zumindest ein Forderungsverzicht gegen Besserungsschein erwogen werden, dessen spätere Bedienung Betriebsausgaben bei der Kapitalgesellschaft darstellen würden (vgl hierzu Hoffmann, DStR 98, 196; Krink, DB 98, 833, 837).

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