Rn. 120

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Das JStG 1997 war im Hinblick auf den Verzicht auf eine Vermögensteuer, die Neubewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Erbschaftsteuer, Tarifveränderungen bei der ESt, Senkung des Solidaritätszuschlags und Höhe des Kindergeldes politisch umstritten. Der Bundesrat hat dem vom Bundestag am 07.11.1996 beschlossenen Gesetz nicht zugestimmt, sondern den Vermittlungsausschuß angerufen, der in seiner Sitzung am 05.12.1996 einen Kompromiß gefunden hat. Die Reform der Unternehmensbesteuerung, zB der Wegfall der Gewerbekapitalsteuer, ist auf die Jahre 1998 und 1999 verschoben worden. Es ergeben sich folgende Änderungen des EStG 1996 bzw. der EStDV:

- § 1a Abs 2 EStG: Inanspruchnahme familienbezogener Entlastungen (Ehegattenveranlagung und Ehegattensplitting, Haushaltsfreibetrag und Kinderbetreuungskosten), soweit die Einkünfte ausschließlich oder fast ausschließlich in Deutschland erzielt werden: Bisher wurde im Jahr des Wechsels der StPfl von unbeschränkt auf beschränkt oder umgekehrt eine getrennte Festsetzung der ESt durchgeführt, wobei die ESt während der beschränkten Steuerpflicht durch die Abzugsteuern (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) abgegolten war (§ 50 Abs 5 EStG). Die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs bei beschränkter StPfl tritt nicht mehr ein.
- § 2a Abs 3 EStG: Gesonderte Feststellung des aus früheren Verlusten stammenden "Hinzurechnungsvolumens" auch für Jahre vor 1990
- § 3 Nr 2 EStG: Von der Steuer freigestellt sind bisher Überbrückungsgelder nach § 55a des AFG. Darüber hinaus werden nun auch Existenzgründungsbeihilfen gewährt, die der Aufstockung der Leistung nach § 55a AFG dienen. Die Existenzgründungsbeihilfen wurden nun auch von der Besteuerung ausgenommen.
- § 3 Nr 24 EStG: Der Gesetzgeber hatte irrtümlich übersehen, das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz von der ESt zu befreien. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1996 (§ 52 Abs 2d EStG).
- § 3 Nr 37 EStG: Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gewährt monatlich Unterhaltsbeiträge, die sich aus einem Bankdarlehen und einem nicht rückzahlbaren Zuschuß zusammensetzen. Der als Darlehen gewährte Maßnahmebeitrag erhöht sich für Alleinerziehende um einen Zuschuß zu den monatlichen Kosten für die Betreuung eines Kindes bis zu 10 Jahren (höchstens DM 200 monatlich); dieser Zuschuß wird rückwirkend ab 1996 (§ 52 Abs 2f EStG) von der Besteuerung freigestellt.
-

§§ 3 Nr 38 EStG, 37a EStG: Für unentgeltlich empfangene Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen eines Unternehmens wird ein Freibetrag von DM 2 400 pa eingeführt. Das betrifft vor allem Vielflieger-Programme der Luftfahrtgesellschaften, zB "Miles & More" der Lufthansa. Voraussetzung ist, daß die Sachprämien

(a) für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen gewährt werden;
(b) im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem planmäßigen Verfahren ausgeschüttet werden. Nicht begünstigt sind deshalb zB Preisnachlässe, Skonti und Rückvergütungen;
(c) vom Prämienempfänger persönlich in Anspruch genommen werden. Dies entspricht dem derzeit angebotenen Bonunsprogramm der Fluggesellschaften.

Die Regelung gilt rückwirkend für alle noch nicht endgültig veranlagten Zeiträume gem § 52 Abs 2g EStG.

Über DM 2 400 hinausgehende Beträge können auf Antrag und nach Genehmigung durch das Betriebsstättenfinanzamt vom Prämienanbieter (der Luftfahrtgesellschaft) pauschal mit 2 % auf den gesamten Wert der Prämien, die Inländern zufließen, pauschal versteuert werden. Der Prämienanbieter hat die pauschale ESt zu erheben und zu übernehmen. Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist in der normalen Lohnsteuer-Anmeldung anzumelden: § 37a EStG iVm § 52 Abs 1 EStG.

-

§§ 4 Abs 5 Nr 5 EStG, 40 Abs 2 Nr 4 EStG: Die erst durch das JStG 1996 neu gefaßte Vorschrift wird erneut geändert. Die Verpflegungspauschale von DM 10 gilt nunmehr bei einer Abwesenheitsdauer von 8 Stunden anstelle von bisher mind 10 Stunden. Die Verbesserung gilt gleichermaßen für den Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug sowie für den steuerfreien Ersatz durch den Arbeitgeber.

Außerdem kann der Arbeitgeber ab 1997 die Lohnsteuer auf stpfl Teile des von ihm ersetzten Verpflegungsmehraufwands pauschal mit 25 % übernehmen, soweit dieser Teil des Mehraufwands 100 % der Pauschbeträge nicht übersteigt. Diese Lohnbestandteile sind von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen.

- § 4d Abs 1 EStG: Wegen des Wegfalls der Vermögensteuer fiel auch der Maßstab des nach dem VStG ermittelten Vermögens hinsichtlich der Feststellung einer überdotierten Kasse fort. Die Neuregelung gilt ab 1996 ((§ 52 Abs 2i EStG).
- § 6a Abs 1 Nr 2 EStG: Der Gesetzgeber reagiert hiermit auf ein Urteil des BFH vom 09.11.1995, das freiwillig gezahlte Gewinnbeteiligungen als zulässige Bemessungsgrundlage für Pensionsrückstellungen angesehen hatte. Die sich damit eröffnenden Gestaltungsmöglichkeiten, nämlich in gewinnstarken Jahren die Pensionsrückstellung entsprechend anwachsen...

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