I. Vorbemerkungen

 

Rn. 1

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die Vorschrift erfüllt mehrere Funktionen. Sie ist erläuternd und klarstellend für das gesamte Zulageverfahren.

  • Zum einen beinhaltet sie Hinweise für das formale Verfahren, denn sie regelt, dass die AO-Vorschriften für Steuervergütungen Anwendung finden.
  • Zum anderen regelt sie Rechte und Pflichten der zentralen Stelle (§ 96 Abs 3 u 4 EStG) und der Anbieter (§ 96 Abs 2, 5, 6 u 7 EStG).

II. Hinweise zur Rechtsentwicklung

 

Rn. 2

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Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eins kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (AltersvermögensG – AVMG) v 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) eingeführt und trat zum 01.01.2002 in Kraft.

Mit Wirkung v 21.09.2002 wurde das EStG neu gefasst (BGBl I 2002, 4210). In dieser Fassung blieb die Vorschrift bis zum 31.08.2009 in Kraft. Die Vorschrift wurde durch die Neufassung des EStG nicht verändert.

Zum 01.09.2009 wurde das EStG erneut neu gefasst (BGBl I 2009, 3366). Die Vorschrift blieb unverändert. In dieser Fassung blieb die Norm bis zum 31.12.2017 in Kraft.

Zum 01.01.2018 ist das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze – BetriebsrentenstärkungsG – v 17.08.2017 (BGBl 2017, 3214) in Kraft getreten. § 96 Abs 2 EStG wurde neu gefasst. Eine Verschärfung der Haftung trat ein.

 

Rn. 3–5

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vorläufig frei

III. Vorschriften für Steuervergütungen (§ 96 Abs 1 EStG)

 

Rn. 6

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Aktuell sind die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

  • die Deutsche Rentenversicherung Bund,
  • die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie
  • zahlreiche Regionalträger (ehemals Landesversicherungsanstalten).

Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist der größte Träger der deutschen Rentenversicherung. Der Hauptsitz befindet sich in Berlin, weitere Standorte gibt es in Brandenburg, Gera, Stralsund und Würzburg. Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt – in geeigneten Bereichen organisatorisch gebündelt – auch die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung wahr.

Bei der Wahrnehmung der sozialversicherungsrechtlichen Aufgaben handelt die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht als FinBeh, die Verfahrensvorschriften der AO finden dann keine Anwendung, vielmehr greifen die Regelungen des SGB X.

In § 6 Abs 2 Nr 7 AO wird normiert, dass die zentrale Stelle iSd § 81 EStG, die Deutsche Rentenversicherung Bund, FinBeh ist. Diese Zuordnung greift nur insoweit, wie die Deutsche Rentenversicherung Bund steuerliche Aufgaben wahrnimmt; nur dann sind die Verfahrensvorschriften der AO maßgeblich.

 

Rn. 7

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Innerhalb der Deutschen Rentenversicherung Bund werden die im Zusammenhang mit der Altersvorsorgezulage stehenden Aufgaben von einer Fachabteilung, der zentralen Zulagenstelle für das Altersvermögen (ZfA), wahrgenommen. Die ZfA hat ihren Sitz in Brandenburg/Havel.

 

Rn. 8

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Soweit die Aufgabenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Altersvorsorgezulage betroffen ist, obliegt die Fachaufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Bund nach § 5 Abs 1 Nr 18 FVG dem BZSt.

 

Rn. 9

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Im Übrigen s Erläut zu § 81 (Mühlenharz).

 

Rn. 10

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Die Vorschrift besagt, dass die Vorschriften der AO für Steuervergütungen Anwendung finden. Im Einzelnen folgt insbesondere daraus, dass die Vorschriften über die Festsetzungsfrist und die Korrekturvorschriften anzuwenden sind. Diese Klarstellung ist ausdrücklich zu begrüßen.

Die zentrale Stelle ist eine besondere Verwaltungseinheit innerhalb der Deutschen Rentenversicherung Bund. Diese Konstruktion kann StPfl zu dem falschen Schluss leiten, dass das SGB X für Abschnitt XI des EStG Anwendung findet, daher ist die Klarstellung hilfreich.

 

Rn. 11

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In der Entscheidung des BFH v 27.01.2016, X R 23/14, BFH/NV 2016, 1018 hat der BFH bekräftigt, dass für Altersvorsorgezulagen und auch entsprechende Rückforderungen die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO einschlägig sind. Streitpunkt war, ob die Klägerin gefördertes Altersvorsorgevermögen aus ihrem Altersvorsorgevertrag nach § 92a EStG entnehmen konnte. Die Klägerin war zu 98 % (die restlichen 2 % der Anteile hielt ihr Ehemann) Gesellschafterin einer GbR. Dieser gehörte eine Immobilie, in der zu Wohnzwecken der Klägerin eine Wohnung errichtet werden sollte. Die zentrale Zulagenstelle lehnte die Entnahme von gefördertem Altersvorsorgevermögen ab und stellte darauf ab, dass die Klägerin die Wohnung nicht in ihrem eigenen Haus errichten wollte. Hiergegen wendete sich die Klägerin und wies darauf hin, dass § 39 Abs 2 Nr 2 AO anzuwenden sei. Danach seien WG, die mehreren zur gesamten Hand gehören (hier der GbR), den Beteiligten anteilig zuzurechnen, soweit eine getrennte Zuordnung für die Besteuerung erforderlich sei. Der erkennende Senat folgte der Argumentation der Klä...

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