Rn. 93

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Führen Aufwendungen entgegen den Planungen des StPfl nicht zu Einnahmen – etwa weil die geplante Einkunftsquelle nicht geschaffen wird (zB geplantes Mietshaus wird nicht errichtet oder die Prüfung zum Abschluss der Umschulungsmaßnahme wird nicht bestanden) oder weil der erhoffte Erfolg nicht eintritt (zB Reparatur gelingt nicht) –, bleibt hiervon ihre Abziehbarkeit als WK unberührt (BFH v 04.07.1990, GrS 1/89, BStBl II 1990, 830 mwN; BFH v 01.12.2015, IX R 9/15, BStBl II 2016, 335). Es liegen dann sog "vergebliche" oder "erfolglose" WK vor.

 

Rn. 94

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Für eine Anerkennung von vergeblichen WK gelten dieselben Voraussetzungen wie für vorab entstandene WK (hierzu s Rn 84). Häufig sind solche erfolglosen Ausgaben ohnehin "vorab entstandene vergebliche Aufwendungen" (zB BFH v 04.03.1997, IX R 29/93, BStBl II 1997, 610; BFH v 05.11.2001, IX B 92/01, BStBl II 2002, 144; BFH v 15.11.2005, IX R 3/04, BStBl II 2006, 258). In diesen Fällen ist der Nachweis eines hinreichenden wirtschaftlichen Zusammenhangs wegen des Fehlens von tatsächlichen Einnahmen zusätzlich erschwert.

Nach BFH v 04.07.1990, GrS 1/89, BStBl II 1990, 830 gehen Aufwendungen nur dann in die AK/HK ein, wenn und soweit ein WG auch tatsächlich geschaffen wird. Bleibt indes eine Vorauszahlung ohne Gegenleistung, etwa weil das Bauunternehmen in Insolvenz fällt, und kann eine Rückzahlung nicht erlangt werden, so sind die Aufwendungen in vollem Umfang als vergebliche WK abziehbar, sog "verlorene Aufwendungen". Sie sind gemäß § 11 Abs 2 S 1 EStG in dem Zeitpunkt abzuziehen, in dem deutlich wird, dass sie ohne Gegenleistung bleiben und eine Rückzahlung nicht erlangt werden kann, es also zu keiner Verteilung der Aufwendungen im Wege der AfA kommen wird (BFH v 28.06.2002, IX R 51/01, BStBl II 2002, 758); ebenso für Verfall vom ArbG eingeräumter Aktienoptionen (BFH v 03.05.2007, VI R 36/05, BStBl II 2007, 647).

Ausführlich zu vergeblichen Aufwendungen bei Grundstücken und Gebäuden s Kreft/Bergkemper in H/H/R, § 9 EStG Rz 166.

 

Rn. 95

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Vergebliche Ausgaben sind auch in Form von nachträglichen WK (hierzu s Rn 99ff) möglich. So sind nach Aufgabe der Gewinnerzielungsabsicht vorab entstandene vergebliche WK weiterhin abziehbar, wenn sie in einem fortwirkenden Veranlassungszusammenhang zu der ursprünglich geplanten Tätigkeiten stehen und die Aufwendungen nach Scheitern der Investition getätigt werden, um sich aus der vertraglichen Bindung zu lösen (BFH v 16.02.2016, IX R 1/15, BFH/NV 2016, 1261) und so die Kosten zu begrenzen, zB Abzug von Bereitstellungszinsen und Vorfälligkeitsentschädigung, wenn der StPfl bereits bei der Bank ein Darlehen aufgenommen hatte, das Projekt wegen Mittellosigkeit des Bauträgers aber scheitert (BFH v 05.11.2001, IX B 92/01, BStBl II 2002, 144) oder Prozesskosten und Zahlungen an den Bauträger im Rahmen eines Vergleichs, der zur Auflösung des Vertrags wegen Baumängeln an dem errichteten, aber nicht abgenommenen Gebäude führt (BFH v 15.11.2005, IX R 3/04, BStBl II 2006, 258).

 

Rn. 96

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Vergebliche WK liegen zB vor bei

 

Rn. 97

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Keine vergeblichen WK sind dagegen in Anschaffungs- und Herstellungsfällen gegeben, soweit bei zwar mangelhafter Leistung den Zahlungen dennoch eine Gegenleistung gegenübersteht, auch wenn ggf weitere Aufwendungen zur Mängelbeseitigung getätigt werden müssen (BFH v 31.03.1992, IX R 164/87, BStBl II 1992, 805). Insoweit erhöhen sich lediglich die AK/HK.

 

Rn. 98

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Ebenso wie vergebliche WK sind auch Aufwendungen abzuziehen, die auf einer irrigen steuerlichen Qualifikation beruhen, etwa weil der StPfl seine berufliche Tätigkeit zunächst zu Unrecht als selbstständig einstuft und deshalb Buchführungskosten aufwendet (FG D'dorf v 26.11.2001, 16 K 1370/98 E, EFG 2002, 187).

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