Rn. 150

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Ein Nachweis der WK ist dann entbehrlich, wenn das Gesetz einen WK-Pauschbetrag vorsieht. In diesem Falle kommt der Pauschbetrag in Ansatz, ob nun WK vorliegen oder nicht. Derartige Pauschbeträge finden sich in

Sieht der Gesetzgeber hingegen hinsichtlich der Höhe der anzusetzenden WK feste Beträge vor, zB die Entfernungspauschale (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG), Verpflegungsmehraufwand (§ 9 Abs 4a EStG), beschränkt sich die Nachweispflicht auf die Frage der Entstehung dem Grunde nach (bei § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG zB, an wie vielen Tagen der ArbN seine erste Tätigkeitsstätte – aufgesucht hat oder welches die verkehrsgünstigste Strecke ist).

 

Rn. 151

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Eines Nachweises bedarf es ebenfalls nicht bei Pauschalen nach Verwaltungsanweisungen (s § 9a Rn 21ff (Hildesheim)).

 

Rn. 152

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Schließlich haben die OFD – im Einzelfall je nach Bundesland durchaus differierende – sog "Nichtbeanstandungsgrenzen" festgelegt. Bei diesen handelt es sich um lediglich verwaltungsinterne Anweisungen, auf deren Beachtung kein Rechtsanspruch besteht (FG Köln v 26.07.1993, 2 K 210/89, EFG 1994, 29) – und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung, weil es sich insoweit nicht um ermessensregelnde Verwaltungsvorschriften handelt, die als einzige Form innerdienstlicher Anweisung Rechtsbindungswirkung im Außenverhältnis erzeugen. Von sich aus kann der StPfl nicht aus Vereinfachungsgründen pauschale Beträge zB für Büromaterial oÄ ansetzen. Ohne entsprechende Nachweise kann die FinBeh zu Recht den Abzug verweigern (BFH v 22.12.2000, IV B 4/00, BFH/NV 2001, 775). In Betracht kommen kann allenfalls eine Schätzung (§ 162 AO) der WK, wenn zumindest die Verausgabung dem Grunde nach feststeht.

 

Rn. 153–155

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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