Rn. 795

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die bislang aufgeführten Kosten werden idR den wesentlichsten Teil der iRd doppelten Haushaltsführung angefallenen notwendigen Mehraufwendungen ausmachen. Daneben können allerdings noch weitere beruflich veranlasste Aufwendungen unterschiedlicher Art anfallen. So werden an Stelle einer Familienheimfahrt die Kosten für ein Telefonat von 15 Minuten Dauer mit der Familie anerkannt (H 9.11 Abs 5–10 LStH 2022 "Telefonkosten"; BFH v 08.11.1996, VI R 48/96, BFH/NV 1997, 472). Im Einzelfall muss die Frage gestellt werden, ob die konkreten Aufwendungen noch die Haushaltsführung betreffen oder in den Bereich Freizeitgestaltung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte fallen. Solche Aufwendungen wie zB für Kino, Theater, Sport betreffen die Lebensführung und sind steuerlich unerheblich.

 

Rn. 796–799

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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