Rn. 780

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Notwendige Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der ArbN vom eigenen Hausstand iSd § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 2 EStG (dh dem Ort seines Lebensmittelpunkts) abwesend ist, sind dem Grunde nach WK. Mit dem JStG 1996 wurde erstmals der zeitliche Umfang sowie die Höhe des Abzugs von Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung durch Gesetz festgelegt. Allerdings findet sich die Regelung nicht in § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG, sondern im Zusammenhang mit einer umfassenden Regelung der Verpflegungsmehraufwendungen für sämtliche Auswärtstätigkeiten mittlerweile in § 9 Abs 4a S 12 EStG, der die Verpflegungspauschalen nach § 9 Abs 4a S 3 u 5 EStG, die Dreimonatsfrist nach § 3 Abs 4a S 6 u 7 EStG sowie die Kürzungsregelungen nach § 9 Abs 4a S 8–10 EStG bei Mahlzeitengestellung insoweit für entsprechend anwendbar erklärt.

 

Rn. 781

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Verpflegungsmehraufwendungen können nur für die ersten drei Monate nach Begründung des doppelten Haushalts am Beschäftigungsort geltend gemacht werden (§ 9 Abs 4a S 12 iVm S 6 EStG). Danach wird unwiderleglich vermutet, dass sich der ArbN auf die Verpflegungssituation am Ort der ersten Tätigkeitsstätte einstellen, die Höhe der Kosten beeinflussen und damit einen "Mehr"-Aufwand minimieren oder sogar vermeiden kann (hierzu s BFH v 08.10.2014, VI R 7/13, BStBl II 2015, 336). Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an der Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert (§ 9 Abs 4a S 12 iVm S 7 EStG). Der Grund der Unterbrechung ist dabei unerheblich (BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Rz 54). Ansonsten haben Urlaub oder Krankheit auf den Ablauf der Dreimonatsfrist keinen Einfluss (BFH v 18.05.1990, VI R 180/88, BStBl II 1990, 863).

 

Rn. 782

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die Begrenzung des Abzugs von Verpflegungsmehraufwand auf drei Monate ist verfassungsgemäß (BFH v 08.07.2010, VI R 10/08, BStBl II 2011, 32). Die zeitliche Begrenzung ist nicht zu vergleichen mit der seinerzeitigen verfassungswidrigen generellen Befristung der doppelten Haushaltsführung auf zwei Jahre, weil hier typisierend angenommen wird, dass nach Ablauf der Dreimonatsfrist dem StPfl kein Mehraufwand mehr entsteht, während der StPfl nach Ablauf der zwei Jahre weiterhin doppelte Mietkosten und zusätzliche Fahrtkosten zu tragen hatte.

 

Rn. 783

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Wurde eine doppelte Haushaltsführung beendet, kann sie auch am früheren Beschäftigungsort bzw Ort der ersten Tätigkeitsstätte und auch in der dazu schon früher genutzten Wohnung erneut begründet werden (BFH v 08.07.2010, VI R 15/09, BStBl II 2011, 47); dh, die Dreimonatsfrist beginnt erneut zu laufen. Eine doppelte Haushaltsführung ist regelmäßig jedoch nur dann beendet, wenn der Haushalt in der Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte in der Zwischenzeit nicht mehr geführt wird (BFH v 08.07.2010, VI R 15/09, BStBl II 2011, 47).

Der früher insoweit oft strittigen Frage, ob der StPfl die doppelte Haushaltsführung an seinem Beschäftigungsort beibehalten oder sie beendet und neu begründet hatte, kommt im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber nunmehr für den Fall einer Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte von mindestens vier Wochen einen Neubeginn der Dreimonatsfrist angeordnet hat (§ 9 Abs 4a S 7 EStG), keine Bedeutung mehr zu.

 

Rn. 784

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

In einem sog Wegverlegungsfall, bei dem mit der Umwidmung der bisherigen Wohnung des StPfl in einen Zweithaushalt die doppelte Haushaltsführung begründet wird, beginnt die Dreimonatsfirst für die Abzugsfähigkeit der Verpflegungsmehraufwendungen mit dem Zeitpunkt der Umwidmung (BFH v 08.10.2014, VI R 7/13, BStBl II 2015, 336). Die gegenteilige Verwaltungsauffassung in R 9.11 Abs 7 S 3 LStR 2015 ist mittlerweile überholt (H 9.11 Abs 5–10 LStH 2022 "Verpflegungsmehraufwendungen").

 

Rn. 785

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die dem ArbN iRd doppelten Haushaltsführung tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen für Verpflegung sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs 4a S 12 u 13 EStG mit den in § 9 Abs 4a S 3 EStG genannten Verpflegungspauschalen anzusetzen.

Die Verpflegungspauschale beträgt gemäß § 9 Abs 4a S 3 EStG:

  • 28 EUR (bis 31.12.2019 24 EUR) für jeden Kalendertag, an dem der ArbN 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
  • jeweils 14 EUR (bis 31.12.2019 12 EUR) für den An- und Abreisetag, wenn der ArbN an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
  • 14 EUR (bis 31.12.2019 12 EUR) für den Kalendertag, an dem der ArbN ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.

Bei einer Tätigkeit im Ausland gilt § 9 Abs 4a S 5 EStG. Danach kommen länderweise unterschiedliche Pauschbeträge zum Ansatz, die je nach Abwesenheitszeit mit 1...

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