Rn. 237
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Die Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen als WK wurde von der Rspr beispielsweise bejaht für:
- Bewirtungsaufwendungen eines Offiziers aus Anlass der Übergabe der Dienstgeschäfte (Kommandoübergabe) und der Verabschiedung in den Ruhestand (BFH v 11.01.2007, VI R 52/03, BStBl II 2007, 317),
- Bewirtungsaufwendungen eines angestellten Geschäftsführers mit variablen Bezügen anlässlich einer ausschließlich für Betriebsangehörige im eigenen Garten veranstalteten Feier zum 25-jährigen Dienstjubiläum (BFH v 01.02.2007, VI R 25/03, BStBl II 2007, 459),
- Bewirtungskosten eines Behördenleiters anlässlich einer zum 5-jährigen Bestehen ausschließlich für Bedienstete veranstalteten Feier (BFH v 06.03.2008, VI R 68/06, BFH/NV 2008, 1316),
- Bewirtungskosten eines Bereichsleiters für die Jahresabschlussfeier seiner Abteilung (FG Rspr v 19.02,2009, 5 K 1666/08, DStRE 2009, 1042),
- Kosten für eine Feier anlässlich des Abschieds in den Ruhestand eines angestellten Oberarztes (FG Ha v 24.06.2009, 5 K 217/08, EFG 2009, 1633),
- Kosten für die Abschiedsfeier eines leitenden Beamten (FG Mchn v 21.07.2009, 6 K 2970/08, DStRE 2010, 719)
- Kosten der Ausstandsfeier eines ausscheidenden Beamten (FG He v 23.04.2013, 3 K 11/10, EFG 2013, 1583),
- Aufwendungen für eine Abschiedsfeier, die ein ArbN anlässlich eines ArbG-Wechsels veranstaltet (FG Münster v 29.05.2015, 4 K 3236/12 E, EFG 2015, 1520),
- Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums, wenn der StPfl die Gäste nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien einlädt (BFH v 20.01.2016, VI R 24/15. BStBl II 2016, 744),
- Aufwendungen für die Gäste der Habilitationsfeier aus dem beruflichen Umfeld, wenn der StPfl (ein angestellter Klinikarzt) die Gäste nach abstrakten, allgemein berufsbezogenen Kriterien eingeladen hat (BFH v 18.08.2016, VI R 52/15, BFH/NV 2017, 151),
- Aufwendungen eines ArbN für die Feier seines runden Geburtstags (BFH v 10.11.2016, VI R 7/16, BStBl II 2017, 409).
Abgelehnt hat die Rspr:
- Aufwendungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers für die Feier seines 60. Geburtstags auf einer Burg (FG Münster v 12.05.2011, 10 K 1643/10 E),
- Aufwendungen eines katholischen Priesters für die Feier aus Anlass seines Priesterjubiläums mit zudem überwiegend aus dem persönlichen Umfeld stammenden Gästen (BFH v 24.09.2013, VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500),
- Bewirtungskosten anlässlich einer Hochzeitsfeier (FG Köln v 11.11.2014, 2 K 1706/11, EFG 2014, 635),
- Aufwendungen für eines katholischen Priesters für seine Primizfeier (FG Mnch v 07.12.2017, 13 K 3477/16).
Zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung durch das FG zurückverwiesen hat der BFH:
- Kosten eines Empfangs im Anschluss an eine Antrittsvorlesung mit (in geringem Umfang) auch Gästen aus dem privaten Umfeld sowie Ausrichtung eines Betriebsfests für die Mitarbeiter durch einen Chefarzt (BFH v 10.07.2008, VI R 26/07, BFH/NV 2008, 1833),
- Aufwendungen eines ArbN für die Feier des Geburtstags und der Bestellung zum StB (BFH v 08.07.2015, VI R 46/14, BStBl II 2015, 1013).
Ergänzend s § 12 Rn 164 "Bewirtung"" und "Feier" (Wienbergen).
Rn. 238–239
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
vorläufig frei
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