Rn. 2

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Vorläufer des § 9 EStG in der jetzigen Fassung waren § 13 EStG 1920, § 16 EStG 1925 und § 9 EStG 1934. 1971 wurde die 40-km-Begrenzung in Abs 1 Nr 4 und 1978 die zeitliche Beschränkung für die doppelte Haushaltsführung aufgehoben (nunmehr Differenzierung zwischen Begründung und Beibehaltung einer doppelten Haushaltsführung). Seit 1984 stellen Spenden, Geldbußen und -strafen keine WK mehr dar. Das StRefG 1990 enthielt insbesondere Regelungen zu mehrmaligen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, mehreren Wohnungen und Benutzung eines fremden Kfz. Die Km-Pauschbeträge wurden ab dem Jahr 1990 mehrfach angehoben. Ab dem Jahr 1992 gelten die BA-Abzugsverbote des § 4 Abs 5 Nr 1–5, 78a und Abs 6 EStG sinngemäß auch bei WK. Das JStG 1996 (v 11.10.1995, BGBl I 1995, 1250) fasste die Regelungen zur doppelten Haushaltsführung neu, insbesondere begrenzte es die Abzugsfähigkeit auf 2 Jahre (diese Begrenzung hat das BVerfG aber zwischenzeitlich teilweise für verfassungswidrig erklärt, BVerfG v 04.12.2002, BStBl II 2003, 534).

Ab dem 01.01.2001 führte der Gesetzgeber durch Gesetz v 21.12.2000, BGBl I 2000, 1918 die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale mit Abgeltungswirkung (§ 9 Abs 2 EStG) ein; das Abzugsverbot für die ersten 20 Entfernungskilometer (StÄndG 2007, BGBl I 2007, 1652) musste der Gesetzgeber aufgrund der Entscheidung des BVerfG v 09.12.2008 (BGBl I 2008, 2888) wieder zurücknehmen.

Nachdem der BFH das zunächst in § 12 Nr 5 EStG eingefügte Abzugsverbot für Aufwendungen für die berufliche Erstausbildung durch seine Entscheidung BFH v 28.07.2011, VI R 7/10, BStBl II 2012, 557 unterlaufen hat, hat der Gesetzgeber durch das BeitrRLUmsG v 07.12.2011, BGBl I 2011, 2592 die Regelung nunmehr rückwirkend ab VZ 2004 (§ 52 Abs 12 S 11 EStG) in § 9 Abs 6 EStG verschoben.

Durch dasUntStReisekÄndG v 20.02.2013, BGBl I 2013, 285 hat der Gesetzgeber die Bestimmungen über den Abzug von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand umformuliert und dabei insbesondere die Rspr des BFH aufgegriffen, wonach der ArbN nur eine regelmäßige Arbeitsstätte (nunmehr: erste Tätigkeitsstätte) haben kann; in diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber eine Legaldefinition der ersten Tätigkeitsstätte in § 9 Abs 4 EStG in das Gesetz aufgenommen und Bildungseinrichtungen als erste Tätigkeitsstätte fingiert (§ 9 Abs 4 S 8 EStG). Weitere begriffliche Klarstellungen enthält das KroatienAnpG v 25.07.2014, BGBl I 2014, 1266.

Mit dem ZollkodexAnpG v 22.12.2014, BGBl I 2014, 2471 hat der Gesetzgeber als Reaktion auf BFH v 28.02.2013, VI R 6/12, BStBl II 2015, 180 mit Wirkung ab 01.01.2015 den Begriff der erstmaligen Berufsausbildung konkreter definiert sowie gesetzliche Mindestanforderungen festgelegt. Mit der Änderung bezweckt er, die gesetzliche Zielrichtung der bestehenden Regelung abzusichern (s BT-Drucks 18/3017, 42).

Nach dem UStAVermG (informell JStG 2018) v 11.12.2018, BGBl I 2018, 2338 sind mit Wirkung ab 01.01.2019 steuerfreie Sachbezüge aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads einschließlich E-Bikes iSd § 3 Nr 37 EStG nicht auf die Entfernungspauschale anzurechnen und auch nicht nach § 3c Abs 1 EStG zu kürzen (s § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 7 EStG).

Infolge des KlimaschutzUmsG v 21.12.2019, BGBl I 2019, 2886 ist die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung seit dem VZ 2021 schrittweise, aber zeitlich begrenzt bis zum 31.12.2026 von 0,30 EUR auf 0,35 EUR (bis 2023) und 0,38 EUR angehoben worden.

Durch Art 2 Nr 1 Steuerentlastungsgesetz 2022 (StEntlG 2022) v 23.05.2022, BGBl I 2022, 749 wurde die durch das KlimaschutzUmsG v 21.12.2019 veranlasste Anhebung der Entfernungspauschale zur weiteren finanziellen Entlastung von Fernpendlern wegen der erheblich gestiegenen Benzinpreise vorgezogen und gilt bereits ab 2022. Folgende Energiepauschalen gelten somit: 0,35 EUR für 2021, 0,38 EUR für 2022 bis 2026.

Zur Rechtsentwicklung im Einzelnen s Kreft/Bergkemper in H/H/R, § 9 EStG Rz 2–4.

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