Rn. 2

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (AltersvermögensG – AVMG) v 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) eingeführt und sollte zum 01.01.2002 in Kraft treten.

 

Rn. 3

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die Vorschrift wurde in der ersten Fassung gegenstandslos, denn mit dem VersorgungsänderungsG 2001 v 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3926) erfolgte eine Änderung des § 89 Abs 2 S 1 Buchst b EStG dergestalt, dass eine Folgeänderung aus der Einführung der Zulagenummer als Ordnungskriterium in der zentralen Stelle nachvollzogen wurde. Die Vorschrift blieb in dieser Fassung bis zum 20.09.2002 in Kraft.

 

Rn. 4

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Mit Wirkung vom 21.09.2002 wurde das EStG neu gefasst (BGBl I 2002, 4210). In dieser Fassung blieb die Vorschrift bis zum 31.12.2004 in Kraft. Die Vorschrift blieb unverändert.

 

Rn. 5

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Umfangreiche Änderungen erfolgten mit Wirkung vom 01.01.2005 durch das AlterseinkünfteG (BGBl I 2004, 1427). In § 89 Abs 1 EStG wurde S 4 eingefügt. Dieser stellt darauf ab, dass in den Fällen, in denen eine Zulagenummer noch nicht vergeben worden ist, eine Zulagenummer über den Anbieter zu beantragen ist. Die Vorschrift dient der Verfahrensökonomie, die Abwicklung des Datenaustauschs zwischen dem Anbieter und der zentralen Stelle wird erleichtert. Aus dem bisherigen § 89 Abs 1 S 4 wurde S 5.

Eingefügt wurde darüber hinaus § 89 Abs 1a EStG. Auch dieser dient der Verfahrensökonomie, insb für Anbieter und StPfl, denn mit dieser Regelung wurde der Dauerzulageantrag in das Verfahren eingeführt. Die Anpassungen in § 89 Abs 2 EStG dienen der Klarstellung, welche Daten durch den Anbieter zu übermitteln sind. Die Einfügung von § 89 Abs 3 EStG ist als Folgeänderung zur Einfügung von Abs 1a zu qualifizieren.

 

Rn. 6

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Eine weitere Anpassung erfolgte mit Wirkung vom 01.01.2007 durch das JStG 2007 (BGBl I 2006, 2878). Die Vorschrift wurde dergestalt geändert, dass in § 89 Abs 2 S 3 EStG die Angabe "S 4" durch die Angabe "S 5" ersetzt wurde. Es handelt sich um die Korrektur eines Verweises (vgl BT-Drucks 16/2712).

 

Rn. 7

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Durch das JStG 2008 (BGBl I 2007, 3150) erfolgte mit Wirkung vom 29.12.2007 eine weitere Änderung. In § 89 Abs 2 S 2 EStG wurden die Wörter "auf amtlich vorgeschriebenen automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder" gestrichen. Diese Übermittlungsart war für Anbieter vorgesehen, die nur eine kleine Menge an Datensätzen übermitteln müssen. In der Praxis hatte sich gezeigt, dass diese Form der Übermittlung fehleranfällig und verwaltungsökonomisch aufwendig ist. Daher wurde diese Art der Übermittlung gestrichen, stattdessen können Kleinmengen an Datensätzen seitdem mittels Webformular übermittelt werden.

 

Rn. 8

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Mit Wirkung vom 01.09.2009 wurde das EStG neu gefasst (BGBl I 2009, 3366). Es sind keine Änderungen der Vorschrift vorgenommen worden. In dieser Fassung ist die Vorschrift noch in Kraft.

 

Rn. 9

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Durch Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (KroatienAnpG) v 25.07.2014, BGBl I 2014, 1266 sind die Anwendungsvorschriften gemäß § 52 Abs 63a u 63b EStG aF entfallen.

 

Rn. 10

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v 18.07.2016 (BGBl I 2016, 1665) wurde § 89 Abs 2 Buchst b EStG um die Angabe "Identifikationsnummer" ergänzt. In dieser Fassung ist die Vorschrift ab dem 01.01.2017 in Kraft.

Durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – UStAVermG – v 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2338) wurde in § 89 Abs 2 S 1 Buchst d EStG die Wörter "die für" durch die Wörter "die Identifikationsnummer des Kindes sowie die weiteren für" ersetzt. Darüber hinaus wurde S 2 angefügt. Die Änderungen sollen eine Effizienzsteigerung im Datenabgleich ermöglichen. Diese Änderungen treten mWv 01.01.2019 in Kraft (s Art 20 Abs 3 UStAVermG).

Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) erfolgte eine weitere Änderung. In § 89 Abs 1a S 2 EStG werden nach den Wörtern "beitragspflichtige Einnahmen" die Wörter "im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt. Die neue Regelung hat eine klarstellende Wirkung in Bezug auf die Pflichten des StPfl. In dieser Fassung ist die Vorschrift ab dem 18.12.2019 in Kraft.

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