Rn. 56

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Abweichend von den in § 72 Abs 1 EStG aufgestellten Grundsätzen bestimmt § 72 Abs 3 EStG, dass den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege nicht die Funktion von Familienkassen mit der vollumfänglichen Zuständigkeit für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs übertragen wird. Insoweit bleibt mithin die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zuständig, V 1.3 Abs 8 S 1 DA-KG 2020. Darunter fallen Beamte, ArbN sowie Versorgungsempfänger gleichermaßen.

 

Rn. 57

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sind solche iSd Art 140 GG iVm Art 136 ff der Weimarer Reichsverfassung, denen durch die Länder der Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zuerkannt worden ist. Die Befreiungswirkung des § 72 Abs 3 Nr 1 EStG erstreckt sich auch auf die Kirchen mit ihren regionalen Untergliederungen einschließlich der Ordensgemeinschaften sowie auf kirchliche Einrichtungen wie Krankenhäuser, Schulen, Hochschulen, Kindergärten, Lehr- und Behindertenwerkstätten uÄ, ferner auf öffentlich-rechtliche kirchliche Stiftungen, V 1.3 Abs 7 S 1 u 2 DA-KG 2020.

Bei kirchlichen Einrichtungen kommt es darauf an, wer Dienstherr o ArbG ist und welche Rechtsform die betreffende Einrichtung aufweist, V 1.3 Abs 7 S 3 DA-KG 2020.

Handelt es sich um die Rechtsform eines eingetragenen Vereins (eV) nach dem BGB, handelt es sich bei den Betriebsangehörigen nicht um solche iSd § 72 Abs 1 EStG, V 1.3 Abs 7 S 4 DA-KG 2020.

 

Rn. 58

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Als Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege iSd § 72 Abs 3 Nr 2 EStG zählt V 1.3 Abs 8 S 2 DA-KG 2020 auf:

  • Arbeiterwohlfahrt-Hauptausschuss,
  • Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  • Deutscher Caritas-Verband,
  • Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband,
  • Deutsches Rotes Kreuz,
  • Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland.

Die Befreiungswirkung des § 72 Abs 3 Nr 2 EStG erstreckt sich auch auf einen dem Spitzenverband unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Mitgliedsverband sowie auf eine einem solchen Mitgliedsverband angeschlossene Einrichtung oder Anstalt, V 1.3. Abs 8 S 1 DA-KG 2020.

 

Rn. 59

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Abgrenzungsschwierigkeiten können sich ergeben, wenn einer kirchlichen Einrichtung selbst der Status einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts verliehen wurde. Besitzt die fragliche Einrichtung keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird sie von der kirchlichen Körperschaft unmittelbar getragen, so ist diese selbst Dienstherr oder ArbG, V 1.3 Abs 7 S 6 DA-KG 2020. In diesem Fall ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes zuständig, V 1.3 Abs 7 S 7 DA-KG 2020. Gleiches gilt, wenn eine Stiftung des öffentlichen Rechts in ihrer Genehmigungsurkunde als kirchlich ausgewiesen ist, V 1.3 Abs 7 S 8 DA-KG 2020.

 

Rn. 60

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Gemäß § 72 Abs 3 EStG in der ab dem 01.01.2022 geltenden Fassung gilt § 72 Abs 1 EStG zudem nicht für die Personen, die ihre Bezüge oder ihr Arbeitsentgelt von einem Dienstherrn oder ArbG im Bereich des Bundes erhalten. Davon sind die Personen ausgenommen, die ihre Bezüge oder ihr Arbeitsentgelt im Dienst der Nachrichtendienste (Bundesnachrichtendienst, Bundesamt für Verfassungsschutz, Militärischer Abschirmdienst), des Bundesverwaltungsamtes sowie derjenigen Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erhalten, die die Festsetzung und die Auszahlung des Kindergeldes auf das Bundesverwaltungsamt übertragen haben.

 

Rn. 61

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Damit konzentriert sich die Zuständigkeit auf der Ebene des Bundes auf die Bundesagentur für Arbeit, sofern nicht das Bundesverwaltungsamt oder ein Nachrichtendienst des Bundes zuständig ist. In § 5 Abs 1 S 1 Nr 11 S 6 FVG in der ab dem 01.01.2022 geltenden Fassung ist dem BMF die Ermächtigung eingeräumt, durch den Erlass einer Rechtsverordnung für die Nachrichtendienste des Bundes eine eigene Familienkasse zu schaffen.

 

Rn. 62–65

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vorläufig frei

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