Schrifttum:

Bergkemper, Aufhebung und Änderung einer Kindergeldfestsetzung, FR 2000, 136;

Huhn, Versagender/aufhebender Kindergeldbescheid oder Nullbescheid: Dauer-VA und Bestandskraft, FR 2000, 114;

Tiedchen, Die Änderung von bestandskräftigen Kindergeldbescheiden, DStZ 2000, 237;

Felix, Korrektur von Kindergeldfestsetzungen. Bestandskraft von VA gemäß § 70 EStG, FR 2001, 674;

Kanzler, Die kostspielige Schwiegertochter und die Teilaufhebung einer Kindergeldfestsetzung, FR 2002, 225;

Schwarz, Verfahrensrechtliche Besonderheiten beim Kindergeld, AO-StB 2003, 377;

Harenberg/Eschenbach, Können abgeschlossene Kindergeldverfahren wieder aufgerollt werden, NWB F 3, 13 551;

Hidien/Anzinger, Familienleistungsausgleich und eigene Leistungsfähigkeit des unterhaltsberechtigten erwachsenen Kindes, FR 2005, 1016;

Bilsdorfer, Der Kindergeldprozess – eine teure Angelegenheit?, FR 2012, 136;

Lindwurm, Kindergeld, Steuerhinterziehung und Verfolgungsverjährung – Die Wiederbelebung der Ablaufhemmung nach § 171 Abs 7 AO, AO-StB 2012, 339;

Schwarz, Missbrauchsbekämpfung beim Kindergeld, FamRB 2019, 417.

Verwaltungsanweisungen:

BZSt vom 09.07.2019, BStBl I 2019, 655 (Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG 2019));

BZSt vom 15.08.2019, BStBl I 2019, 846 (Familienleistungsausgleich; Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch);

BZSt vom 27.08.2020, BStBl I 2020, 702 (Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG 2020));

BZSt vom 17.09.2021, BStBl I 2021, 1598 (Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG 2021));

BZSt vom 30.06.2022, BStBl I 2022, 1010 (Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG 2022));

BZSt vom 26.05.2023, BStBl I 2023, 818 (Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG 2023)).

Ferner s Schrifttum § 62 vor Rn 1.

I. Allgemeines

A. Überblick über die Vorschrift

 

Rn. 1

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

§ 70 Abs 1 S 1 EStG regelt die Festsetzung und Auszahlung des Kindergelds durch die Familienkasse. § 70 Abs 1 S 2 EStG enthält eine dem Erhebungsverfahren zuzuordnende Auszahlungsbeschränkung für das festgesetzte Kindergeld. Dieses wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, ausgezahlt.

§ 70 Abs 1 S 3 EStG bestimmt, dass der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 EStG von der Auszahlungsbeschränkung nach § 70 Abs 1 S 2 EStG unberührt bleibt.

§ 70 Abs 2 S 1 EStG beinhaltet eine Korrekturvorschrift, die bei der Änderung der für den Anspruch auf Kindergeld wesentlichen Verhältnisse Anwendung findet. § 70 Abs 2 S 2 EStG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheids abgesehen werden kann.

§ 70 Abs 3 S 1 EStG betrifft die Korrektur materieller Fehler der letzten Kindergeldfestsetzung und regelt, ab welchem Zeitpunkt die Aufhebung oder Änderung erfolgt. § 70 Abs 3 S 2 EStG bestimmt, dass § 176 AO entsprechend anzuwenden ist; dies gilt allerdings nicht für Monate, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes beginnen.

§ 70 Abs 4 EStG aF, den das StVereinfG 2011 vom 01.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) mit Wirkung zum 01.01.2012 aufgehoben hat, beinhaltet eine spezielle Änderungsvorschrift für den Fall, dass nachträglich bekannt wird, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs 4 EStG über- oder unterschreiten. Die Vorschrift ist für Kindergeldzeiträume bis einschließlich 2011 weiter anwendbar (§ 52 Abs 50 EStG idF § 52 EStG idF Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014, BGBl I 2014, 1266). Für Kindergeldzeiträume ab 2012 bedarf es der Änderungsvorschrift des § 70 Abs 4 EStG hingegen deshalb nicht mehr, weil der Gesetzgeber die Regelung über den Jahresgrenzbetrag in § 32 Abs 4 EStG aF zum 01.01.2012 aufgehoben hat.

B. Entstehungsgeschichte

 

Rn. 2

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die Vorschrift ist durch das JStG 1996 (BGBl I 1995, 1250) in das EStG eingefügt worden. Das JStErgG 1996 (BGBl I 1995, 1959) hat § 70 Abs 3 EStG angefügt, der die Korrektur materieller Fehler der letzten Kindergeldfestsetzung zum Gegenstand hat. Das JStG 1997 (BGBl I 1996, 2049) hat § 70 Abs 2 EStG insoweit geändert, als es die ursprüngliche Gesetzesfassung, "die für die Zahlung von Kindergeld erheblich sind" durch die Formulierung, "die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind" ersetzt hat. Nach der ursprünglichen Fassung des § 70 Abs 1 S 1 EStG wurde das Kindergeld von der Familienkasse festgesetzt und ausgezahlt, "soweit nichts anderes bestimmt ist". Der letzte Hs ist durch das StEntlG 1999/2000/2002 (BGBl I 1999, 402) gestrichen worden, da das Kindergeld infolge der durch das StEntlG 1999 (BGBl I 1998, 3779) erfolgten Aufhebung des § 73 EStG mit Wirkung vom 01.01.1999 nicht mehr von den privaten ArbG, sondern in allen Fällen von der Familienkasse ausgezahlt wird.

 

Rn. 3

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Das FamFördG (BGBl I 1999,...

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