I. Allgemeines

 

Rn. 1

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die Vorschrift begründet für das BZSt eine Datenübermittlungspflicht gegenüber den Familienkassen.

Die Regelung soll sicherstellen, dass die zuständige Familienkasse schnellstmöglich Kenntnis davon erhält, dass ein Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, ins Ausland verzogen ist oder von Amts wegen von der Meldebehörde abgemeldet worden ist. Da diese Umstände regelmäßig Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch haben, da ein Kind mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Drittland (mit Ausnahme des EU-/EWR-Auslands) nach § 63 Abs 1 S 6 EStG nicht zu berücksichtigen ist, wird die zuständige Familienkasse früher als bisher in die Lage versetzt, zu prüfen, ob der Kindergeldanspruch weiter besteht, BT-Drucks 18/12127, 62.

II. Zeitlicher Anwendungsbereich

 

Rn. 2

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die gemäß § Art 11 Abs 2 StUmGBG am 01.01.2018 in Kraft getretene Vorschrift des § 69 EStG ist gemäß § 52 Abs 49a S 8 idF des Art 7 Nr 6 Buchst c StUmgBG bzw § 52 Abs 49a S 10 EStG in der aktuellen Fassung erst ab dem 01.11.2019 anzuwenden. Dadurch sollte der erforderliche zeitliche Vorlauf für die technische Umsetzung des Datenaustauschs ermöglicht werden (BT-Drucks 18/12127, 62).

III. Regelungsinhalt

 

Rn. 3

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die Meldebehörden haben dem BZSt für jeden Einwohner, der in ihrem Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder mit Hauptwohnung im Melderegister registriert ist, unter anderem den Familiennamen, den Vornamen, den Tag und den Ort der Geburt sowie den Tag des Einzugs und des Auszugs zu übermitteln (§ 139b Abs 6 Nr 1, 3, 6, 9 AO).

Die Meldebehörden informieren das BZSt über Änderungen der in § 139b Abs 6 S 1 Nr 1–10 AO genannten Daten und haben bei Sterbefällen den Sterbetag unter Angabe des Sterbedatums mitzuteilen (§ 139b Abs 8 AO). Die Mitteilung erfolgt standardisiert im Rahmen der regelmäßigen Datenübermittlung (vgl §§ 36 Abs 1, 56 Abs 1 Nr 2 BundesmeldeG iVm § 9 Zweite BundesmeldedatenübermittlungsVO.

Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich gemäß § 17 Abs 2 Bundesmeldegesetz (BMG) innerhalb von 2 Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Gemäß § 17 Abs 3 BMG obliegt die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen; das werden im Regelfall die Eltern sein.

Liegen der Meldebehörde konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 6 Abs Abs 3 BMG idF des 2. Gesetzes zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG v 15.01.2021, BGBl I 2021, 530)).

Bis zum 06.04.2021 lautete § 6 Abs 3 BMG:

Zitat

"Liegen der Meldebehörde bezüglich einer einzelnen namentlich bezeichneten Person oder bei einer Vielzahl namentlich bezeichneter Personen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, …".

Ergibt die Ermittlung des Sachverhalts durch die Meldebehörde, dass das Kind, für das Kindergeld gewährt wird, aus der Wohnung ausgezogen ist und keine neue Wohnung im Inland bezogen hat, erfolgt von Amts wegen eine Abmeldung dieses Kindes.

§ 69 EStG begründet für das BZSt in den vorgenannten Fällen die Verpflichtung zur Datenübermittlung an die zuständige Familienkasse.

 

Rn. 4

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Erfährt das BZSt durch die Meldebehörde von dem Wegzug des Kindes, für das Kindergeld gewährt wird, in das Ausland oder der Abmeldung des Kindes von Amts wegen, übermittelt es der zuständigen Familienkasse die in § 139b Abs 3 Nr 1, 3, 5, 8 u 14 AO genannten Daten. Dabei handelt es sich um die

  • ID-Nr des Kindes (BT-Drucks 18/121217, 62),
  • dessen Familiennamen und Vornamen sowie
  • den Tag und den Ort der Geburt des Kindes und
  • den Tag des Auszugs.

Beim BZSt kann ein Abgleich der von den Meldebehörden übermittelten Daten mit den Daten der Kinder, für die Kindergeld gezahlt wird, erfolgen. Die letztgenannten Daten erhält das BZSt von den Familienkassen im Zuge des "ID-Nr-Kontrollverfahrens Kindergeld" (O 2.9 DA-KG 2021 iVm V 6.3 Abs 3 DA-KG 2021).

Anhand der durch das BZSt übermittelten Daten wird die zuständige Familienkasse in die Lage versetzt, die Rechtmäßigkeit des Kindergeldbezugs zu prüfen. Die zuständige Familienkasse darf die übermittelten Daten lediglich zu diesem Zweck nutzen. Die Familienkasse ist verpflichtet, die durch das BZSt proaktiv versendeten Verfahrensbenachrichtigungen als Kontrollmaterial unverzüglich auszuwerten, BZSt v 19.12.2019, St II 2-S 0305-SE/19/00001–9, BStBl I 2020, 83 Tz 2 "Verfahrensbenachrichtigungen/proaktive Meldungen gemäß § 69 EStG".

Das gilt nach der vorgenannten Einzelweisung auch für Informationen

  • zur Stilllegung und Löschung einer ID-Nr sowie
  • zum Sterbetag eines Kindes.
 

Rn. 5

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die Pflicht zur Datenübermittlung bezieht sich auf ein Kind, für das Kindergeld gezahlt wird. Da die Datenübermittlung dazu dient, die Rechtmäßigkeit des Kindergeldbezugs zu prüfen, ist der Begriff "gezahlt" untechnisch...

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