[Ohne Titel]

Verwaltungsanweisungen:

H 67 EStH 2022;

BZSt vom 09.07.2019, BStBl I 2019, 655 (Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG 2019));

BZSt vom 15.08.2019, BStBl I 2019, 846 (Familienleistungsausgleich; Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch);

BZSt vom 27.08.2020, BStBl I 2020, 702 (Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG 2020));

BZSt vom 17.03.2021, BStBl I 2021, 350 (Familienleistungsausgleich, Kinderbonus 2021);

BZSt vom 27.04.2021, BStBl I 2021, 819 (Beschreibung der bundeseinheitlichen Daten- und Schnittstellenstandards für elektronische Kindergeldanträge und Anwendungsvorschrift – Bekanntmachung);

BZSt vom 17.09.2021, BStBl I 2021, 1598 (Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG) 2021));

BZSt vom 27.05.2022, BStBl I 2022, 894 (Familienleistungsausgleich; Kinderbonus 2022);

BZSt vom 30.06.2022, BStBl I 2022, 1010 (Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG 2022);

BZSt vom 26.05.2023, BStBl I 2023, 818 (Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG 2023)).

S Schrifttum § 62 vor Rn 1.

I. Allgemeines

A. Überblick über die Vorschrift

 

Rn. 1

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

§ 67 S 1 EStG bestimmt, dass das Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse schriftlich zu beantragen ist; eine elektronische Antragstellung ist zulässig.

§ 67 S 2 EStG regelt, das neben dem Berechtigten auch derjenige einen Antrag stellen kann, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergelds hat.

Erfolgt die Antragstellung durch eine Person, die ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergelds hat, ist gemäß § 67 S 3 EStG die Regelung in § 62 Abs 1 S 2–3 EStG anzuwenden, dh, auch in den Fällen der Antragstellung nach § 67 S 2 EStG muss der Berechtigte, nicht aber die Person, die ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergelds hat, durch die an ihn vergebene ID-Nr (§ 139b AO) identifiziert werden, wobei die nachträgliche Vergabe der ID-Nr auf Monate zurückwirkt, in denen die Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs nach § 62 Abs 1 S 1 EStG vorgelegen haben.

§ 67 S 4 EStG bestimmt, dass der Berechtigte demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergelds hat, die an den Berechtigten vergebene ID-Nr mitzuteilen hat.

§ 67 S 5 EStG bestimmt, dass die Familienkasse demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergelds hat, auf seinen Antrag die ID-Nr des Berechtigten mitteilt, falls dieser seiner Verpflichtung aus § 67 S 4 EStG nicht nachkommt.

B. Entstehungsgeschichte, Rechtsentwicklung

 

Rn. 2

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Die Vorschrift wurde durch das JStG 1996 (BGBl I 1995, 1529) in das EStG eingefügt.

 

Rn. 3

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Das FamFördG vom 22.12.1999 (BGBl I 1999, 2552) hat § 67 Abs 2 EStG aF gestrichen, der den Berechtigten dazu verpflichtete, bei Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes schriftlich anzuzeigen, dass die Voraussetzungen des § 32 Abs 4 oder 5 EStG vorliegen. Seit dem VZ 2000 ist ein Neuantrag erforderlich, vgl V 5.4 DA-KG 2023 unter Hinweis auf V 5.2 DA-KG 2023.

 

Rn. 4

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Durch das 2. FamFördG vom 16.08.2001, BGBl I 2001, 2074 ist in § 67 S 1 EStG das Wort "örtlich" gestrichen worden. Es handelt sich dabei um eine redaktionelle Anpassung an die Aufhebung des bisherigen § 72 Abs 7 EStG, vgl BT-Drucks 14/6160, 14 zu Nr 20, 22.

 

Rn. 5

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften vom 02.12.2014 (BGBl I 2014, 1922) hat in § 67 EStG die S 3–5 eingefügt. Die Anknüpfung des Kindergeldanspruchs an die Angabe der jeweiligen steuerlichen Identifikationsmerkmale von Antragstellern und Kindern als materielle Tatbestandsvoraussetzung verhindert nach BT-Drucks 18/2581, 20 ungerechtfertigte Doppelzahlungen, da dann nur für ein durch das steuerliche Identifikationsmerkmal eindeutig identifiziertes Kind Kindergeld gezahlt wird.

 

Rn. 6

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Durch Art 4 des Gesetzes zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen vom 03.12.2020 (BGBl I 2020, 2668) wurde § 67 S 1 Hs 2 EStG mWv 10.12.2020 eingefügt. Mit der Ergänzung des Hs 2 wird klargestellt, dass die Familienkassen auch elektronische Anträge auf Kindergeld entgegennehmen. Dies gilt jedoch nur, soweit ein Zugang iSd § 87a Abs 1 S 1 AO eröffnet wurde. Die elektronische Übermittlung soll nur unter Verwendung eines standardisierten Datensatzes zulässig sein, welcher bundeseinheitlich durch das BZSt festlegt und im BStBl bekanntgegeben wird. Die Verwendung eines einheitlichen Datensatzes und einer einheitlichen Schnittstelle iSd § 87b Abs 2 S 1 AO ermöglicht den Familienkassen, den Kindergeldantrag unabhängig davon, ob das Kindergeld einzeln oder zusammen mit anderen Leistungen beantragt wird, nach einem einheitlichen Verfahren zu bearbeiten. Damit soll das Verfahren beschleunigt und vereinfacht sowie vermeidbarer Verwaltungsaufwand verhindert werden (s BT-Drucks 19/21987 vom 31.08.2020, 29 zu Art 4 des Gesetzes).

 

Rn. 7–10

Stand: EL...

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