Rn. 51

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Im Ausland gewährte Leistungen iSd § 65 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG müssen ihrer Zweckbestimmung nach dem Kindergeld, der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sein, A 28.3 Abs 1 S 1 DA-KG 2021. Entscheidend für die Vergleichbarkeit ist nicht die rechtliche Ausgestaltung des Anspruchs, sondern die damit verfolgte Zielrichtung, Wendl in H/H/R, § 65 EStG Rz 8 (Juni 2020).

Im Ausland werden Leistungen dann gewährt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen der ausländischen Rechtsvorschriften erfüllt sind, dies ist nicht der Fall, wenn im Ausland geltende Alters- oder Einkommensgrenzen überschritten werden, (Wendl in H/H/R, § 65 EStG Rz 8 (Juni 2020). Wer der Empfänger der Leistung ist oder wem ein Anspruch auf diese Leistung zusteht, ist ohne Bedeutung, BFH v 25.03.2003, VIII R 95/02, BFH/NV 2003, 1306. Auch auf die subjektive Kenntnis der Zahlung kommt es nicht an, BFH v 19.11.2008, III R 108/06, BFH/NV 2009, 357. Die in Österreich an die Mutter des Kindes gezahlte, dem Kindergeld vergleichbare Familienbeihilfe schließt den Anspruch des Vaters des Kindes auf Kindergeld nach dem X. Abschn des EStG aus, vgl auch FG Münster v 26.05.2004, 1 K 2067/01 Kg, EFG 2004, 1849. Zahlungen auf vertraglicher – privatrechtlicher – Grundlage sind irrelevant, vgl FG Münster v 18.01.1999, 12 K 3350/97 Kg, EFG 2000, 694. Die Vorschrift hat insb Bedeutung für Personen, die ausländische Unfall-, Alters- oder Invaliditätsrenten beziehen.

 

Rn. 52

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Zu den die Kindergeldzahlung ausschließenden Leistungen vgl A 28.2 Abs 1 S 2 DA-KG 2021, der auf BZSt v 16.01.2017, BStBl I 2017, 151 verweist.

 

Rn. 53

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Zu den den Anspruch auf Kindergeld ausschließenden Leistungen bzw den ausländischen Leistungen, hinsichtlich derer eine Anrechnung zu erfolgen hat, gehören ua:

Nicht dazu gehören ua (vgl A 28.2 Abs 2 DA-KG 2021):

  • die in einzelnen EU- bzw EWR- oder Vertragsstaaten zur Aufstockung des Kindergeldes gezahlten Unterschiedsbeträge (vgl A 29 Abs 2 DA-KG 2021),
  • Kindergeldzulagen, die von einem im schweizerischen Kanton Zürich ansässigen ArbG an seine nach Deutschland entsandten ArbN gezahlt werden,
  • der in Kanada zum Grundbetrag (basic amount) des steuerlichen Kindergelds gezahlte Erhöhungsbetrag (supplement) für Kinder unter 7 Jahren,
  • mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlte Zuschüsse zu Stipendien, die von der Arabischen Republik Ägypten an Regierungsstipendiaten während ihres Studiums an einer deutschen Hochschule gewährt werden,
  • der in den USA gewäh...

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