Rn. 110

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Das Familiengericht entscheidet durch Beschluss, § 38 FamFG.

Es kann nur einen der in § 64 Abs 2 S 2 EStG Genannten als Berechtigten bestimmen. Die Bestimmung einer anderen Person oder die Aufteilung des Kindergelds ist ausgeschlossen, BFH vom 08.08.2013, III R 3/13, BStBl II 2014, 576. Die Reichweite der Tatbestandswirkung der Entscheidung des Familiengerichts bezieht sich allein auf die Vorrangbestimmung, nicht jedoch auf die Berechtigtenbestimmung an sich. Bestimmt das Familiengericht unter Überschreitung seines gesetzlichen Entscheidungsrahmens eine nach den §§ 62ff EStG nicht kindergeldberechtigte Person, zB das Kind selbst, zum Kindergeldberechtigten, entfaltet diese Entscheidung keine Tatbestandswirkung für das Festsetzungsverfahren der Familienkasse, BFH vom 08.08.2013, III R 3/13, BStBl II 2014, 576; A 25.1 Abs 7 S 3 DA-KG 2023.

An dem Vorrangbestimmungsverfahren des Familiengerichts nach § 64 Abs 2 S 3, Abs 3 S 4 EStG hat die Familienkasse dadurch mitzuwirken, dass sie gegenüber dem Familiengericht diejenigen gleichrangig Kindergeldberechtigten benennt, aus denen das Familiengericht den vorrangig Kindergeldberechtigten auszuwählen hat, BFH vom 08.08.2013, III R 3/13, BStBl II 2014, 576.

An die Feststellung der Familienkasse bzw des FG, wer zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehört, ist das Familiengericht gebunden, BFH vom 08.08.2013, III R 3/13, BStBl II 2014, 576; OLG Zweibrücken vom 18.09.2000, 2 AR 42/00, FamRZ 2001, 551; OLG Nbg vom 16.12.2011, 7 WF 161/11, FamRZ 2011, 1243; OLG Celle vom 22.07.2013, 10 WF 188/13, FamRZ 2014, 415; OLG Jena vom 05.05.2011, 1 WF 87/11, FamRZ 2011, 1534. Da für die Prüfung, in wessen Obhut sich das Kind befindet, die Familienkasse zuständig ist, ist diese Voraussetzung ausschließlich im finanzgerichtlichen Verfahren zu überprüfen, BGH vom 29.01.2014, XII ZB 555/12, FamRZ 2014, 646; OLG Celle vom 14.05.2012, 10 UF 94/11, FamRZ 2012, 1963. Deshalb ist die Zuständigkeit des Familiengerichts dann nicht gegeben, wenn das Kind sich nur im Haushalt eines Berechtigten aufgehalten hat und die Berechtigten lediglich darüber streiten, in wessen Haushalt das Kind im maßgeblichen Zeitraum aufgenommen war, vgl Wendl in H/H/R, § 64 EStG Rz 11 (Juni 2020); OLG Celle vom 22.07.2013, 10 WF 188/13, FamRZ 2014, 415; OLG Nbg vom 16.02.2011, 7 WF 161/11, FamRZ 2011, 1243; OLG Jena vom 05.05.2011, 1 WF 87/11, FamRZ 2011, 1534.

Das Familiengericht entscheidet nach seinem Ermessen, OLG Stuttgart vom 28.08.2008, 8 W 310/08, FamRZ 2009, 155. Die Entscheidung hat dem Wohl des Kindes zu dienen, OLG Mchn vom 27.01.2006, 33 Wx 68/05, FamRZ 2006, 1567. Es sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Deshalb kann das Familiengericht idR denjenigen zum Berechtigten bestimmen, der in hohem Maße für den Unterhalt des Kindes aufkommt, OLG Stuttgart vom 13.01.2010, 15 UF 225/09, NJW-RR 2010, 1014; OLG Dresden vom 30.12.2013, 20 WF 1043/13, FamRZ 2014, 1055. Das kann derjenige sein, der die tatsächliche Sorge über das Kind ausübt, aber auch derjenige, der den materiellen Unterhalt gewährt. Nach OLG Celle vom 25.05.2018, 19 U F 24/18, FamRZ 2019, 360 sind Kriterien der Berechtigtenbestimmung die Bezugskontinuität und das Kindeswohl, nicht jedoch die finanziellen Verhältnisse oder die Höhe der erbrachten Leistungen eines Elternteils.

 

Rn. 111

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der Beschluss des Familiengerichts, der mit der positiven Berechtigtenbestimmung zugleich auch für den anderen Berechtigten eine dessen Anspruch ausschließende Wirkung entfaltet, wird nach §§ 40, 41 FamFG erst mit seiner Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist, wirksam. Der (anfechtbare) Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht. Der Beschluss wirkt für die Zukunft, FG BdW vom 24.11.2008, 4 K 1187/08, EFG 2009, 350.

 

Rn. 112

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Entscheidung des Familiengerichts bindet zugleich die Familienkasse. Die Bindungswirkung entfällt, wenn in der Person des vom Familiengericht zum Berechtigten bestimmten die Voraussetzungen der §§ 62, 63 EStG wegfallen, vgl Wendl in H/H/R, § 64 EStG Rz 11 (Juni 2020). Das ist zB beim Tod des vorrangig Berechtigten, bei der Auflösung des gemeinsamen Haushalts oder dann der Fall, wenn das Kind den gemeinsamen Haushalt verlässt.

 

Rn. 113

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Auch für Zeiten vor Bekanntgabe des Beschlusses kann an den als vorrangig bestimmten Elternteil Kindergeld gezahlt werden, es sei denn, für diese Zeit ist dem Beschluss eine entgegengesetzte Aussage des Familiengerichts zu entnehmen, A 25.1 Abs 7 S 5 DA-KG 2023. Ein Beschluss, der die vorangegangene Berechtigtenbestimmung aufhebt, entfaltet Rechtswirkungen nur für die Zukunft, vgl A 25.1 Abs 7 S 6 DA-KG 2023; Wendl in H/H/R, § 64 EStG Rz 10 (Juni 2020).

 

Rn. 114

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Das Familiengericht kann seine Entscheidung unter den in § 48 FamFG genannten Voraussetzungen ändern.

 

Rn. 115

Stand: EL 170 ...

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