Rn. 87

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Das Familiengericht kann nur auf Antrag entscheiden, FG RP vom 10.04.2000, 5 K 2268/98, DStRE 2001, 134. Den Antrag kann jeder stellen, der ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergelds hat. Antragsberechtigt sind nicht nur die Berechtigten iSd § 62 EStG, sondern auch andere Personen, wie zB Vormünder, Beistände und Pfleger.

Das ergibt sich aus § 67 S 2 EStG, wonach außer den Berechtigten auch derjenige einen Antrag auf Kindergeld stellen kann, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergelds hat. Ein berechtigtes Interesse haben auch diejenigen Personen, die dem Kind zum Unterhalt verpflichtet sind, die zum Unterhalt des Kindes beitragen, sowie die, zu deren Gunsten eine Auszahlung des Kindergelds erfolgen könnte (§§ 74, 76 EStG), vgl V 5.3 Abs 1 S 2 DA-KG 2023.

 

Rn. 88

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Ein berechtigtes Interesse kann auch ein Kind haben, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt, BFH vom 26.01.2001, VI B 310/00, BFH/NV 2001, 896.

 

Rn. 89

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der Antrag ist schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Familiengerichts zu stellen (§ 25 FamFG).

 

Rn. 90

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Ein Antrag auf Berechtigtenbestimmung kann erst gestellt werden, wenn die Familienkasse oder im Streitfall das FG festgestellt hat, dass eine Mehrzahl von Anspruchsberechtigten gegeben ist, LG Berlin vom 04.11.2005, 83 T 151/05.

 

Rn. 91

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Ist ein Beteiligter der Auffassung, die Familienkasse habe seine Anspruchsberechtigung zu Unrecht verneint, kann er Klage vor dem FG erheben, FG RP vom 31.07.1996, 1 K 1449/96, EFG 1996, 1175.

 

Rn. 92–93

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

vorläufig frei

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