Schrifttum:

Greite, Anmerkung zu BFH vom 15.07.2010, III R 6/08, FR 2011, 244 (kein Kindergeld nach den §§ 62ff EStG für in der Türkei lebende Kinder eines deutschen Staatsangehörigen türkischer Abstammung);

Mai, Anmerkung zu BFH vom 15.07.2010, III R 6/08, HFR 2011, 35;

Lemaire, Anmerkung zu FG Köln EFG 2012, 421, EFG 2012, 422 (Wohnsitz minderjähriger Kinder bei langjährigem Auslandsaufenthalt);

Vogel, Europarechtliche Anforderungen an das ESt-Recht im Hinblick auf Kinder im Ausland und deren Umsetzung in ausgewählten Mitgliedstaaten, ESW 2012, 226;

Bauhaus, Anmerkung zu FG Münster EFG 2013, 1355, EFG 2013, 1356 (Kindergeldberechtigung für ein im Ausland geborenes Kind vor dessen Einreise ins Inland);

Bleschick, Anmerkung zu BFH vom 08.08.2013, VI R 76/12, HFR 2013, 184 (Kindergeld auch für Kinder einer eingetragenen Lebenspartnerin);

Bering/Friedenberger, Änderungen beim Kindergeld im Schatten der aktuellen Zuwanderungsdebatte, NWB 2014, 3532;

Bauhaus, Anmerkung zu den Urteilen des FG Mchn vom 26.02.2015, 10 K 1463/14 (EFG 2015, 991) und 10 K 585/14 (EFG 2015, 993) (Wohnsitz des Kindes während eines zweijährigen Missionarsdienstes im Ausland), EFG 2015, 996;

Dziadkowski, Kein Kindergeld bei mehrjährigem Studium in New York, IStR 2015, 147;

Golenia, Auslandsentsendungen von ArbN: EStPfl und Kindergeldanspruch, NWB 2015, 3896;

Schwarz, Aktuelles zum Kindergeld, FamRB 2016, 243.

Verwaltungsanweisungen:

H 63 EStH 2022;

BZSt vom 09.07.2019, BStBl I 2019, 655 (Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG 2019));

BZSt vom 27.08.2020, BStBl I 2020, 702 (Neufassung der DA zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG 2020));

BZSt vom 17.09.2021, BStBl I 2021, 1598 (Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG) 2021);

BZSt vom 30.06.2022, BStBl I 2022, 1010 (Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG 2022));

BZSt vom 26.05.2023, BStBl I 2023, 818 (Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG 2023)).

Ferner s Schrifttum § 62 vor Rn 1 sowie s Verwaltungsanweisungen (BZSt) § 62 vor Rn 1.

I. Allgemeines

A. Überblick über die Vorschrift

 

Rn. 1

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 63 Abs 1 EStG regelt, welche Kinder unter bestimmten Voraussetzungen iS eines Zählkindverhältnisses, dazu ausführlich s Rn 20, berücksichtigungsfähig sind.

§ 63 Abs 1 S 1 EStG bestimmt, welche Kinder dafür in Betracht kommen.

§ 63 Abs 1 S 2 EStG regelt mit der Verweisung auf § 32 Abs 35 EStG die weiteren Anspruchsvoraussetzungen, unter denen sich die Berücksichtigungsfähigkeit der Kinder ergibt.

§ 63 Abs 1 S 3 EStG nennt als weitere Voraussetzung, dass das Kind durch die an ihn vergebene ID-Nr (§ 139b AO) identifiziert wird.

§ 63 Abs 1 S 4 EStG regelt, dass das Kind in anderer geeigneter Weise zu identifizieren ist, falls es nicht nach einem Steuergesetz stpfl ist (§ 139 Abs 2 AO).

§ 63 Abs 1 S 5 EStG bestimmt, dass die nachträgliche Vergabe der ID-Nr auf Monate zurückwirkt, in denen die Voraussetzungen des § 63 Abs 1 S 1 bis 4 EStG vorliegen.

§ 63 Abs 1 S 6 Hs 1 EStG beschränkt den Kreis der berücksichtigungsfähigen Kinder auf diejenigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung findet. Nach § 63 Abs 1 S 6 Hs 2 EStG gilt diese Beschränkung nicht für die Berechtigten iSd § 62 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG, also die nach § 1 Abs 2 EStG erweitert unbeschränkte StPfl.

§ 62 Abs 1 S 7 EStG bestimmt, dass Kinder iSd § 2 Abs 4 S 2 BKGG nicht berücksichtigungsfähig sind.

 

Rn. 2

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 63 Abs 2 EStG ermächtigt die Bundesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung. Diese betrifft die Leistung von Kindergeld an im Inland Erwerbstätige oder Personen, die im Inland ihre hauptsächlichen Einkünfte erzielen, für Kinder, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt sich nicht im Inland oder einem Staat der EU oder des EWR befindet.

B. Entstehungsgeschichte und Rechtsentwicklung

 

Rn. 3

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Vorschrift ist durch das JStG 1996 (BGBl I 1995, 1250) ergänzt durch das JStErgG 1996 (BGBl I 1995, 1959) mit Geltung ab dem VZ 1996 eingeführt worden. Das JStG 1997 (BGBl I 1996, 2049) brachte insoweit eine (redaktionelle) Änderung, als die Bezugnahme in § 63 Abs 1 S 2 EStG auf § 32 Abs 3 EStG ausgedehnt wurde.

 

Rn. 4

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Das Zweite Gesetz zur Familienförderung (2. FamFördG) vom 16.08.2001 (BGBl I 2001, 2074) hat den § 63 Abs 1 EStG durch den S 4 mit Wirkung ab dem VZ 2002 dahin ergänzt, dass Kinder iSd § 2 Abs 4 S 2 BKGG nicht berücksichtigungsfähig sind. Nach der Begründung im Gesetzentwurf (BT-Drucks 14/6160, 14 zu Art 1 Nr 18) handelt es sich dabei um eine Folgeänderung zur Änderung des § 2 Abs 4 S 2 BKGG.

 

Rn. 5

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften vom 02.12.2014 (BGBl I 2014, 1922) hat in § 63 Abs 1 EStG die S 3–5 eingefügt. Nach § 63 Abs 1 S 3 EStG ist weitere Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kindes die Identifizierung ...

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