Schiffers, VGA nach dem Systemwechsel, GmbHR 2001, 888; Gosch, § 8 KStG Rz 460 (3. Aufl).

Verwaltungsanweisungen:

BMF v 28.05.2002, BStBl I 2002, 603 (VGA: Korrektur innerhalb oder außerhalb der StB).

 

Rn. 234

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Erwirbt die KapGes von ihrem Gesellschafter ein WG zu einem überhöhten Preis, liegt hinsichtlich des unangemessenen Entgeltanteils eine vGA vor, die gemäß § 8 Abs 3 S 2 KStG das Einkommen der KapGes nicht mindern darf. Im Grundsatz gilt, dass das erworbene WG lediglich mit dem angemessenen Teil des Kaufpreises anzusetzen ist (BFH I R 9/81, BFH/NV 1986, 116). Der gezahlte Überpreis würde in diesen Fällen zunächst als Aufwand behandelt und sodann außerbilanziell wieder hinzugerechnet. Solange die vGA jedoch unentdeckt bleibt, wird der Ansatz des WG mit dem gesamten Kaufpreis erfolgen. Die AK setzen sich dann aus dem angemessenen und dem unangemessenen Anteil des Kaufpreises zusammen. In diesen Fällen liegt dann eine vGA vor, wenn sich der Anschaffungsvorgang in Aufwand bei der Gesellschaft "umschlägt": AfA bei abnutzbarem AV, Teilwertabschreibung, Wareneinsatz bei Handelswaren etc (so Achenbach in Dötsch ua, § 8 KStG Rz 176a). Der unangemessene Anteil dieses Aufwands ist außerbilanziell zu korrigieren (zB durch entsprechende Minderung der AfA-Beträge etc). Die FinVerw (BMF v 28.05.2002, BStBl I 2002, 603) hat sich der Auffassung des BFH angeschlossen: Aktivierung nur des angemessenen Betrags, der Rest ist als vGA zuzurechnen.

 

Rn. 235–236

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

vorläufig frei

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