Kölbl/Neumann, Gewinne und Verluste bei der Sanierung von Unternehmen (Teil I), Ubg 2018, 273.

 

Rn. 708

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Die Behandlung des Forderungsverzichtes (im BV) eines Gesellschafters bei der Gewinn- und Einkommensermittlung der Gesellschaft stand im Mittelpunkt des Beschlusses GrS BFH BStBl II 1998, 307 (sog Einlagebeschluss). Als absolutes Novum des deutschen Bilanzsteuerrechts hat der GrS den Wert der Forderung eines bilanzierungspflichtigen Subjektes (Gesellschafter) der Besteuerung eines anderen bilanzierenden Steuersubjektes (Gesellschaft) zugrunde gelegt. Die wertlose Forderung führt damit zu einem Einlagewert bei der Gesellschaft von Null, und der damit verbundene Gewinn durch Vermögensmehrung wird nicht durch Abzug eines Einlage-Teilwertes (s § 6 Abs 1 Nr 5 EStG) gemindert; durch den Forderungsverzicht entsteht somit bei Wertlosigkeit der Forderung ein Gewinn bei der Gesellschaft in Höhe des Nennwertes.

Zur Kritik am sog Einlagebeschluss s Hoffmann, DStR 1997, 1625 und DB 1998, 1983; befürwortend Groh, DB 1997, 1683 sowie BB 1997, 2523. Ferner s Rn 1785, 1846ff.

Hinzu kommt ein weiteres Problem: Hält der Gesellschafter die Forderung, auf die er verzichtet, in seinem steuerlichen PV (zusammen mit den Anteilen), kann es gesetzessystematisch keinen Teilwert geben. Dann käme es aber folgerichtig auf den Teilwert der Verbindlichkeit an, und der entspricht immer dem Nennwert. Diesen gesetzlichen Wertungswiderspruch kann man durch die Annahme umgehen, dass der Regelungsgehalt des § 6 Abs 6 S 2 EStG sich auf den Fall einer Übertragung aus einem BV reduziert (Hoffmann, GmbHR 1999, 452). Daran schließt sich aber sofort die bislang nicht beantwortete Frage an, wie sich die Forderung im PV im Falle des Verzichtes bei der Gewinnermittlung der Gesellschaft auswirkt. Bei der weiteren Darstellung wird der Auffassung gefolgt, dass § 6 Abs 6 S 2 EStG nur auf Übertragungen aus einem BV anzuwenden ist (s Rn 1785, 1832).

Bei einem Verzicht einer PersGes (mit natürlichen Personen als Gesellschafter) betreffend eine Forderung gegen die Tochter-KapGes soll eine "verdeckte Entnahme" vorliegen (BFH BStBl II 1998, 652). Hoffmann erachtet diese Behandlung als unzutreffend (Hoffmann, DB 1998, 1731).

 

Rn. 709

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Bei einem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein bzw Besserungabrede (s Rn 712) gilt aus steuerlicher Sicht grds das Gleiche wie bei einem Forderungsverzicht ohne eine solche Bedingung. Sollte der Besserungsfall eintreten, lebt die Verbindlichkeit wieder auf, was erfolgswirksam ist, soweit ein stpfl Ertrag zum Verzichtszeitpunkt entstanden ist (vgl Kölbl/Neumann, Ubg 2018, 274). Sollte der Forderungsverzicht gesellschaftsrechtlich veranlasst gewesen sein, führt die Wiedereinbuchung zu keinem Aufwand, soweit die Forderung zum Zeitpunkt des Verzichts werthaltig war und damit zu einer verdeckten Einlage führte (vgl BMF v 02.12.2003 BStBl I 2003, 648). In diesen Fällen wird eine Einlagenrückgewähr unterstellt, die zu einer außerbilanziellen Korrektur führt. Dies kann auch zu einem negativen steuerlichen Einlagekonto führen (vgl BFH 30.05.1990, I R 41/81, BStBl II 1991, 588; die FinVerw scheint an dieser Auffassung auch nach Änderung des § 27 Abs 1 KStG durch das SEStEG festzuhalten (s dazu zB Endert, DStR 2017, 1014), Der Besserungsfall kann auch zu einer vGA führen (s BFH v 21.02.2018, I R 46/16, BStBl II 2020, 412; s Rn 695).

 

Rn. 710

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

vorläufig frei

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