Rn. 733
Stand: EL 150 – ET: 04/2021
Vor diesem Hintergrund ist die Zurückhaltung des BFH bezüglich der anzuwendenden Methoden zur Teilwertbestimmung von Beteiligungen, also der vorzunehmenden Unternehmensbewertung, verständlich. Gerade hier gilt nach der st BFH-Rspr der Grundsatz der Teilwertvermutung, also des Übereinstimmens des Teilwertes mit dem AK/HK (s Rn 419). Da auf Beteiligungen keine planmäßigen Abschreibungen verrechnet werden, entsprechen die AK/HK solange dem Buchwert, wie nicht eine Teilwertabschreibung und ggf im Anschluss daran eine Teilwertzuschreibung erfolgt ist (s Rn 505).
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