Rn. 706

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Die in § 6 Abs 6 S 2 EStG angesprochenen verdeckten Einlagen sind in R 8.9 Abs 1 S 1 KStR 2015 (unzureichend) definiert. Das "verdeckt" meint, dass die Einlage nicht durch Sachkapitalerhöhung in das gezeichnete Kapital geleistet wird. Vielmehr wird die Übertragung in das Vermögen der KapGes außerhalb des Nennkapitals, also in die Kapitalrücklage durchgeführt (s Rn 1785, 1846 ff sowie s §§ 4,5 Rn 849 (Hoffmann)).

Diese Art der Überführung wird als "unentgeltlich" angesehen, da eine Gewährung von Gesellschaftsrechten ("tauschähnlich" s Rn 201) als entgeltlich gilt. Daraus folgt zunächst ein nicht recht verständlicher Wertungswiderspruch zu § 6 Abs 6 S 1 EStG, indem statt des Teilwertes der gemeine Wert als Bemessungsgrundlage dienen soll. Die praktische Bedeutung dieses Unterschieds wird idR nicht groß sein, da Teilwert und gemeiner Wert häufig übereinstimmen. Der Regelungsgehalt des § 6 Abs 6 S 2 EStG beschränkt sich auf die Anteile in einem BV (s Rn 1785) und regelt nur die Gesellschafterebene (Korn, KÖSDI 2000, 12 352). Der Teilwert des hingegebenen WG erhöht die AK des Beteiligungswertes beim Gesellschafter; das gilt auch, wenn AK iSd § 255 Abs 1 HGB dabei nicht vorliegen (Bewertungsvorbehalt des § 5 Abs 6 EStG). Die Differenz zwischen Teilwert und Buchwert der hingegebenen WG führt zu einer Gewinn- bzw Verlustrealisation in der Bilanz des Gesellschafters.

 

Rn. 707

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Die verdeckte Einlage iSd § 6 Abs 6 S 2 EStG betrifft also Übertragungen des Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen außerhalb des Nennkapitals, etwa in folgender Form:

  • Barzuschüsse (zur Sanierung oder auch zur Geschäftsausweitung);
  • Sachwerte, zB Grundstücke oder anderes sächliches BV;
  • Forderungsverzichte des Gesellschafters zugunsten der KapGes;
  • Verpflichtung zur Verlustübernahme generell.

Nicht von dieser Rechtsnorm betroffen ist der Rangrücktritt, weil dieser nach absolut herrschender Auffassung keine Änderung in der Bilanzierung bei der schuldenden Gesellschaft bewirkt. Das gilt auch bei Kapitalersatzcharakter dieser Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter (s §§ 4,5 Rn 1062 (Hoffmann)); vgl auch Gosch in Kirchhof, EStG-Kompakt-Kommentar, § 17 Rz 224.

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