Rn. 704

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Früher wurde auch im Hinblick auf die ungeklärte Definitionslage über die Anwendung von AK bzw HK mit Erhaltungsaufwand auf Beteiligungen an KapGes die Auffassung vertreten, dass derlei Zuwendungen der Mutterunternehmung an die Tochter-KapGes dem Ersatztatbestand der Einlage und ihrer entsprechenden Bewertung unterliegen müssen. Diese auf den ersten Blick plausibel erscheinende "Lösung" ist jedoch systematisch unzutreffend (Hoffmann, Beilage 16, BB 1996, 9); "Der Einlagetatbestand regelt nur die Rechtslage der Einlage bei der KapGes" (als Empfängerin; Thiel, DStR 1992, 1) und damit nicht beim (bilanzierenden) Gesellschafter (s Rn 1846ff). Zu den letztlich immer eine Begründung für die Gewinnrealisierung suchenden Argumentationsansätzen im Schrifttum (für die Zeit vor 1999) vgl Korn/Strahl in Korn, § 6 EStG Rz 533 (Mai 2015).

Dies kann indes im Hinblick auf die seit 1999 geänderte Gesetzeslage dahingestellt bleiben, da § 6 Abs 6 S 2 EStG idF StEntlG 1999/2000/2001 speziell die Behandlung von sog verdeckten Einlagen (in KapGes) in der Bilanz des Leistenden regelt (s Rn 1785, 1846ff). Nicht betroffen ist von dieser Rechtsnorm die Besteuerungssphäre der die Einlage erhaltenden KapGes (so auch Korn/Strahl in Korn, § 6 EStG Rz 534 (Mai 2015)). Diese Vorschrift soll nach der Gesetzesintention die steuerneutrale Begründung von Betriebsaufspaltungen unterbinden, steht jedoch offensichtlich (die Gesetzesmaterialien geben dazu allerdings nichts her) in naher Abstimmung mit dem sog Einlagebeschluss des GrS BFH BStBl II 1998, 307. Letzterer hatte sich nur insoweit mit der Besteuerungssphäre des Gesellschafters befasst, als ein Zufluss gemäß § 11 EStG für die verzichteten Forderungen zu regeln war. Ansonsten beschränkt er sich auf die Besteuerungssituation der Gesellschaft. Der jetzige § 6 Abs 6 S 2 EStG scheint hieran ergänzend anknüpfen zu wollen, und zwar eben für die Besteuerungsebene des Gesellschafters. Die Rückzahlung einer Einlage in die Kapitalrücklage mindert die AK auf die Beteiligung (BFH BStBl II 2001, 170).

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