Rn. 528

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Nicht zu den Gebäudebestandteilen gehören sog Betriebsvorrichtungen (s §§ 4,5 Rn 664 (Hoffmann)), ebenfalls ein aus der Einheitsbewertung von Grundstücken stammender Begriff (§§ 68 Abs 2 Nr 2, 99 Abs 1 Nr 1 BewG sowie der Ländererlass v 05.06.2013, BStBl I 2013, 734). Betriebsvorrichtungen müssen einer Betriebsanlage zugehören, also vergleichbar einer Maschine, unmittelbar dem Gewerbe dienen (BFH BStBl II 2000, 144; 1997, 774). Das Gewerbe muss durch die Anlage betrieben werden (BFH BStBl II 1992, 278). Betriebsvorrichtungen dienen (auch) dem störungsfreien Betriebsablauf (BFH BStBl II 1990, 79; 1990, 751). Maßgeblich sind die besonderen Verhältnisse im Einzelfall (BFH BStBl II 1980, 409). Als Betriebsvorrichtungen sind in der Rspr und nach Maßgabe des Bewertungsrechts eruiert worden:

  • Anlagen für den Transport von Rohstoffen oder Gegenständen der Fertigung, zB Förderbänder;
  • Aufzug in einer Bäckerei, dessen Hauptzweck darin besteht, die für die Herstellung der Backwaren benötigten Materialien zu den verschiedenen Produktionsebenen zu befördern (BFH v 28.02.2013, BStBl II 2013, 606),
  • Autoaufzüge in Parkhäusern;
  • Bäder in Kur- und Krankenhäusern und in Badeanstalten;
  • Be- und Entwässerungsanlagen, die überwiegend dem Produktionsprozess dienen (in Färbereien, Brauereien, Molkereien, Autowaschhallen);
  • Blockheizkraftwerke können sowohl Betriebsvorrichtungen als auch unselbstständige Gebäudebestandteile sein (vgl FG Münster EFG 2015, 891). Sie gehören zu den Betriebsvorrichtungen, wenn sie in einem Betrieb der Strom- und Wärmeversorgung unmittelbar der Erzeugung von Strom und Wärme in der Weise dienen, dass der allg Funktionszusammenhang mit dem Gebäude in den Hintergrund tritt (vgl OFD NW S 2130–2011/0003-St 146);
  • Bodenbefestigungen und Einfriedungen der Tankstellenbetriebe, BFH BStBl III 1962, 179;
  • Hochregallager einschließlich der baulichen Umschließung, BFH BStBl II 1987, 551;
  • Kläranlage eines Campingplatzes (FG MV EFG 2000, 392 rkr);
  • Klimaanlagen uÄ, die speziell dem Betriebsprozess dienen (BFH BStBl II 1975, 689; BFH/NV 1997, 518); bestätigt für die Produktion von Innenverpackungen (BFH BStBl II 1997, 518); uU bei einem Frisörbetrieb (BFH v 09.08.2001, III R 43/98, FR 2002, 228 mit Anm Greite);
  • Kraftstromanlagen für den Produktionsprozess, Ländererlass BStBl I 1992, 342;
  • Kühleinrichtungen, Absaugvorrichtungen etc;
  • Lärmschutzvorkehrungen, wenn ohne diese ein Betriebsablauf nicht denkbar ist, BFH BStBl II 1990, 751; 1988, 300;
  • Lastenaufzüge (BFH BStBl II 1978, 186) ohne den zugehörigen Schacht, soweit dieser konstruktive Funktion ausübt; sollte der Schacht ausschließlich der Betriebsvorrichtung dienen, gehört er zu dieser; für die Abgrenzung ist entscheidend, dass die Lastenaufzüge in gewerblich genutzten Gebäuden unmittelbar dem Betriebsvorgang und nicht lediglich der Personenbeförderung dienen;
  • Photovoltaikanlagen, die als sog Aufdachanlagen mit einer Unterkonstruktion auf das Dach aufgesetzt werden, dienen ganz dem Gewerbebetrieb der Stromerzeugung und sind daher regelmäßig als Betriebsvorrichtungen, somit als selbstständige, bewegliche WG, anzusehen (vgl OFD NW S 2130–2011/0003-St 146);
  • Sauna im Wohngebäude (BFH BStBl II 1974, 478);
  • Schutzgitter, Platzbefestigungen etc des Elektrizitätsversorgungsunternehmen, BFH BStBl II 1971, 673;
  • Schwimmbecken eines Hallenbades (BFH BStBl II 1981, 228) oder im Freien befindlich (BFH BStBl II 1979, 14); sonst Gebäudebestandteil s Rn 527;
  • Spezialbeleuchtungsanlagen, die nicht zur Gebäudebeleuchtung erforderlich sind, zB für Schaufenster, Ländererlass BStBl I 2013, 734;
  • Sprinkleranlage bei Verarbeitung feuergefährlicher Anlagen, anders bei Kaufhaus (BFH BStBl II 1984, 262);
  • Transportanlagen und Förderbänder, Ländererlass BStBl I 2013, 734;
  • Tresoranlagen; Einbruchmeldeanlage einer Bank (BFH BFH/NV 1999, 366);
  • Wärmerückgewinnungsanlage (BFH v 05.09.2002, BStBl II 02, 877), wenn die Anlage dem in einem Gebäude ausgeübten Gewerbebetrieb unmittelbar dient und der Zweck, das Gebäude zu beheizen und mit Warmwasser zu versorgen, demgegenüber in den Hintergrund tritt.

Eine reichhaltige Aufzählung zur Abgrenzung von Gebäude von den Betriebsvorrichtungen enthält die Anlage zum Ländererlass BStBl I 2013, 734; auch s §§ 4,5 Rn 656 (Hoffmann).

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