Rn. 1081

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Zu Binnen- und Außenbereich s Rn 1056. Die Legaldefinition zur Entnahme in § 4 Abs 1 S 2 EStG (Entnahme dem Grunde nach s Rn 1052) spricht von WG. Nach st BFH-Rspr gilt die Bewertungsfolge in § 6 Abs 1 Nr 4 EStG nicht für Nutzungen und Leistungen. Diese sind keine WG im bilanzsteuerrechtlichen Sinne. Entnommen werden kann deshalb nur der mit der betriebsfremden Nutzung verbundene Aufwand (GrS BFH BStBl II 1988, 348). Der letztgenannte Bewertungsmaßstab beruht auf der durch den BFH in st Rspr vorgenommenen Ausfüllung einer Gesetzeslücke. Durch die unterschiedliche Bewertung der Entnahme von WG, bei der es zur Gewinnrealisierung kommt, und der Bewertung von Leistungen, die ohne Gewinnrealisierung erfolgt, kommt der Abgrenzung, ob ein WG oder eine Leistung entnommen wurde, besondere Bedeutung zu. Dies zeigt sich insb bei Errichtung eines Gebäudes für den StPfl (BFH v 09.09.1986, VIII R 20/85, BFH/NV 1987, 442).

 

Rn. 1082

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

 

Beispiel (nach Frotscher/Herrmann, § 6 EStG Rz 386):

Ein Bauunternehmer errichtet unentgeltlich auf seinem Privatgrundstück oder einem Grundstück einer nahestehenden Person ein Wohnhaus. Diese Leistungsentnahme ist zu den Selbstkosten (für Material und Arbeit) zu bewerten, in die ein kalkulatorischer Unternehmerlohn nicht einzubeziehen ist (BFH BStBl III 1959, 421).

Ist dagegen ein fertiges selbsterstelltes Gebäude Gegenstand der Entnahme, ist der Teilwert der (fertigen) WG Bemessungsgrundlage, der auch den kalkulatorischen Unternehmerlohn und einen Gewinnzuschlag enthält.

Vergleichbares gilt, wenn eine PersGes für ihren Gesellschafter ein Gebäude errichtet (BFH BFH/NV 1987, 442).

 

Rn. 1083

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Bewertungsbestandteil sind nach dieser BFH-Rspr die mit der Nutzung verbundenen Aufwendungen, dh also die festen Kosten und anteilige Gemeinkosten (Selbstkosten). Passenderweise spricht man hier mitunter auch von "Aufwandsentnahmen". Im Einzelnen: Bei Überlassung von Gebäuden zählen dazu die anteiligen Finanzierungskosten, die Abschreibung sowie der laufende Unterhalt. Bei Überlassung von Liquidität (Darlehen) ohne Entgelt oder gegen zu niedriges Entgelt ist der Wert der Nutzungsentnahme durch die Refinanzierungskosten zu bestimmen.

 

Rn. 1084

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Einzelheiten aus der BFH-Rspr

  • Unentgeltliche Überlassung eines einer PersGes gehörenden Familienhauses an den Gesellschafter für private Wohnzwecke ist mit dem ortsüblichen Mietzins zu bewerten, also nicht mit den Kosten der Nutzung – Letzteres ist überholt durch die nicht mehr gültige Nutzungswertbesteuerung und durch GrS BFH BStBl II 1988, 348, bestätigt durch BFH v 29.04.1999, IV R 49/97, BStBl II 1999, 652.
  • Ähnlich zu einer Wohnungsnutzung das durch die genannte Rechtsentwicklung überholte Urt BFH BStBl II 1973, 842.
  • Unentgeltliche Durchführung von Baubetreuungen durch eine Personenhandelsgesellschaft zugunsten eines ihrer Gesellschafter ist mit den entstandenen Aufwendungen zu bewerten (BFH BStBl II 1983, 598).
  • Eine Auslandsreise – Studienreise nach Japan – ist mit dem Marktpreis (Endverbraucherpreis) zu bewerten (BFH BStBl II 1996, 273).
  • Private Pkw-Nutzung bis 1995 (ab 1996 s Rn 1096ff).
  • Die private Autonutzung ist auch dann mit den Selbstkosten zu bewerten, wenn auf dieser Nutzung ein Totalschaden eintritt (BFH BStBl II 1990, 8); Rechtslage bis 1995, ab 1996 s Rn 1119.
  • Die private Nutzung eines Flugzeuges (BFH BStBl II 1994, 353), eines Motorbootes (BFH v 10.05.2001, IV R 6/00, BStBl II 2001, 575), einer Segelyacht (BFH v 26.10.2006, XI B 140/05, BFH/NV 2007, 423).
  • Die Einräumung eines Nießbrauchs an einem Betriebsgrundstück führt zur Entnahme der mit der Nutzung verbundenen jährlichen Aufwendungen (BFH BStBl II 1995, 241).
  • Das Tätigwerden des Gesellschafters einer PersGes im Einvernehmen mit den übrigen Gesellschaftern im Handelszweig der PersGes (also konkurrierend) führt nicht zu einer Know-how-Entnahme bei der PersGes. Lediglich etwaige damit verbundene Aufwendungen der PersGes sind als Nutzungsentnahme dem Gewinn zuzurechnen (BFH BStBl II 1995, 637).
  • Arbeitsleistungen der ArbN des StPfl sind mit Selbstkosten (Lohn- und Lohnnebenkosten) zu bewerten (BFH v 04.08.1959, I 69/58, BStBl III 1959, 421), die Arbeitsleistung des Unternehmers ist weder ein WG noch eine entnahmefähige Leistung (Ehmcke in Brandis/Heuermann, § 6 EStG Rz 1009 (Juli 2016)). Daher bleibt diese bei der Bewertung der Entnahme unberücksichtigt (zB BFH v 09.07.1987, IV R 87/85, BStBl II 1988, 342).
  • Wärmeenergie: Nach Rspr des BFH verselbstständigt sich Wärmeenergie zu einem eigenen WG, wenn sie über Wärmemengenzähler bestimmungsgemäß an Abnehmer geliefert oder für private Zwecke verbraucht wird. Daher liegt eine zum Teilwert zu bewertende Sachentnahme vor. Dabei sind die (Wieder-)HK auch bei sog Kuppelerzeugnissen ein geeigneter Maßstab zur Bestimmung des Teilwerts. Wenn sich für die Erzeugnisse gleicher Art und Güte ein niedrigerer Marktpreis gebildet hat, ist dieser Verkaufspreis als Teilw...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge