Rn. 400
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Die kaufmännische Gewinnermittlung erfolgt – abgesehen von Sonderfällen bei kleinen Einheiten – durch Vermögensvergleich (Bilanzierung). Der Gewinn ist demnach definiert als der Unterschiedsbetrag im Vermögen einer Rechnungslegungseinheit zwischen zwei Stichtagen, korrigiert um bestimmte Sonderposten (s §§ 4,5 Rn 5 (Briesemeister)). Zwischen diesen beiden Stichtagen werden bestimmte Vermögenswerte und Schulden ausgetauscht, also jeweils durch andere Positionen ersetzt, so dass insoweit laufend eine Wertermittlung (am Markt) erfolgt. Andere Vermögenswerte, insb AV gemäß § 247 Abs 2 HGB und auch langfristige Verbindlichkeiten und Rückstellungen, sind dem Grunde nach häufig an beiden Stichtagen unverändert vorhanden, ihr Vermögenswert kann sich aufgrund wirtschaftlicher oder technischer Umstände aber verändert haben.
Rn. 401
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Das traditionell auf dem AK-Prinzip beruhende System der Vermögenswertermittlung bereitet dabei dem Wertansatz "nach oben" auf der Aktivseite eine Deckelung, dh: Vermögenswertänderungen "nach oben" – über die fortgeführten AK bzw HK hinaus – bleiben unberücksichtigt. Man spricht insoweit von stillen Zwangsreserven. Anders verhält es sich bei entsprechenden Vermögensminderungen. Diese müssen iRd oben dargestellten Gewinnermittlungsmethode berücksichtigt werden, denn sonst würde sich die Ermittlung dieses Gewinns durch Vermögensvergleich zum "Un"-Vermögensvergleich entwickeln. Daher wurde die im Gesetzgebungsverfahren zum StEntlG 1999/2000/2002 ursprünglich vorgesehene Abschaffung der Teilwertabschreibung aufgegeben. Das berücksichtigen auch andere Rechnungslegungsstandards, etwa das HGB ("der niedrigere beizulegende Wert") oder auch die IAS und die US-GAAP ("the lower of cost or market").
Rn. 402
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Das Erfordernis der Berücksichtigung dieses niedrigeren Vermögenswertes einer Bilanzposition (Aktivseite, spiegelbildlich auf der Passivseite) entspricht auch dem Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit; diese ist durch den Vermögensverfall beeinträchtigt, mag dieser auch/noch nicht mit einer Minderung der verfügbaren Liquidität einhergehen.
Rn. 403
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Der BFH sieht demgegenüber im Einvernehmen mit der Gesetzesbegründung zum StEntlG 1999/2000/2002 und im Einvernehmen mit dem BVerfG v 12.05.2009, BB 2009, 1408 die Fälle der "voraussichtlich dauernden Wertminderung" als dem Leistungsfähigkeitsprinzip entsprechende Voraussetzung für die Teilwertabschreibung an (BFH v 23.04.2009, IV R 62/06, DB 2009, 1439 mit Anm Hoffmann); dabei wird systemwidrig der Vermögensvergleich mit dem Liquiditätsabfluss vermischt. Der Gesetzgeber sieht durch eine Teilwertabschreibung ohne diese Begrenzung Verluste antizipiert, in Wirklichkeit sind sie am Stichtag vorhanden, aber nicht realisiert.
Rn. 404
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
vorläufig frei
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