Rn. 601

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

Wegen Teilwertvermutung und -widerlegung s Rn 419ff. Nach Rspr des BFH sind für die Auslegung der "voraussichtlich dauernde Wertminderung" – übernommen aus § 253 Abs 2 S 3 HGB aF – in Übereinstimmung mit BMF v 25.01.2000, BStBl I 2000, 372 – für den Fall des abnutzbaren WG "Gebäude" die handelsrechtlichen Kommentierungen zur Bestimmung des niedrigeren beizulegenden Wertes zu übernehmen (BFH v 14.03.2006, I R 22/05, BStBl II 2006, 680, bestätigt durch Urt BFH v 09.09.2010, IV R 38/08, BFH/NV 2011, 423). Danach besteht bei abnutzbaren WG des AV eine voraussichtlich dauernde Wertminderung, wenn der Teilwert zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer erheblich unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt. Es muss also eine Abschreibungsplanung für die Zukunft zur Ermittlung des jeweiligen Buchwertes für die halbe Restnutzungsdauer erfolgen, zB also bei einem 20 Jahre alten Gebäude mit einer Nutzungsdauer von 50 Jahren eine Vorausrechnung der Buchwerte für die nächsten 15 Bilanzstichtage (dh der halben Restnutzungsdauer von 30 Jahren).

 

Rn. 602

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

Das nachfolgende Beispiel verdeutlicht diese Systematik.

 

Beispiel:

 
Buchwert Gebäude am 31.12.2017 600 TEUR
Abschreibung linear pa 20 TEUR
Restnutzungsdauer 30 Jahre
Teilwert am 31.12.2017 310 TEUR
Buchwert am Ende der halben Restnutzungsdauer, also am 31.12.2032 (!) 300 TEUR

Der Stichtagswert beträgt 51,7 % des Buchwertes 15 Jahre (!) später, also ist nach BFH keine Teilwertabschreibung möglich.

Dabei fließt in dieses Bewertungsmodell die Hypothese eines 15 (!) Jahre lang unveränderten Teilwertes ein, was im Regelfall zu einer Vernachlässigung ökonomischer Realitäten führt, wenn sich der Gebäudewert in diesem Zeitablauf ändert. Fraglich ist, ob eine solche Vernachlässigung zulässig ist. Denn im Grundsatz gilt, dass der Teilwert jährlich gem § 6 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG neu bestimmt werden muss, was konzeptionell dem Stichtagsprinzip entspricht. Demgegenüber löst sich das Kriterium der Dauerhaftigkeit einer Wertminderung vom Stichtagsprinzip, wenn eine Unveränderbarkeit des Teilwerts über die halbe Restnutzungsdauer unterstellt wird.

 

Rn. 603

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

Zur Widerlegung des Teilwertes ist für Produktions- und Verwaltungsgebäude im AV der Beschaffungsmarkt maßgeblich (Wiederbeschaffungskosten s Rn 436ff). Für zum Verkauf bestimmte Gebäude und -teile im UV ist der Absatzmarkt ebenfalls heranzuziehen (s Rn 442ff).

 

Beispiele aus der BFH-Rspr für die Anerkennung von Teilwertabschreibungen (Korn/Strahl in Korn, § 6 EStG Rz 241f (Februar 2017)):

 
BFH BStBl III 1956, 102 bei gesunkenem Baukostenindex, allerdings mit Vorbehalten
BFH BFH/NV 1986, 22 bei Änderung eines Bebauungsplanes mit der Folge einer eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit
BFH BStBl II 1979, 729 bei technischem und wirtschaftlichem Verbrauch
BFH HFR 1963, 58 bei Baumängeln
BFH BFH/NV 1987, 442 bei überhöhten Baukosten für Eigenerstellung eines Bauunternehmens im Vergleich zu anderen Bauaufträgen
 

Rn. 604

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

 

Beispiele aus der BFH-Rspr für die Ablehnung von Teilwertabschreibungen (Korn/Strahl in Korn, § 6 EStG Rz 241f (Februar 2017), ergänzt durch weitere Urt):

 

BFH BStBl II 1978, 335;

BFH/NV 1998, 1086;
bei Übergröße und aufwendiger Bauweise
BFH BStBl III 1958, 420 bei Schnellbaukosten
BFH BStBl III 1961, 462 bei Nichterzielung geplanter Mieterträge (uE unzutreffend)
BFH BStBl II 2006, 680 bei unterstellter nicht dauernder Wertminderung; s Rn 475
 

Rn. 605–610

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

vorläufig frei

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