Rn. 132
Stand: EL 97 – ET: 11/2012
Nach § 9 Abs 1 DMBilG ist Grund u Boden mit dem Verkehrswert anzusetzen. Dabei durfte die Preisentwicklung in Gesamtdeutschland bis zur Feststellung der Eröffnungsbilanz berücksichtigt werden. Da es in den neuen Bundesländern keinen funktionierenden Grundstücksmarkt gab, führte dies dazu, dass auf vergleichbare Preise für entsprechende Grundstücke in der BRD zurückgegriffen werden musste; ersatzweise konnte auf sog Orientierungswerte zugegriffen werden, die einer Arbeitsrichtlinie zur vorläufigen Bewertung von Grund u Boden zu entnehmen waren (im Einzelnen vgl DB 6/1990 DDR-Report). Entsprechend Nr 5 dieser Arbeitsrichtlinie war landw genutzter Grund u Boden nach der Bodenwertzahl (EMZ) zu bewerten, indem die EMZ je Hektar mit einem durchschnittlichen Orientierungswert von 150 DM multipliziert wird. Danach beträgt beispielsweise bei einer EMZ/ha von 40 der Bodenpreis 6 000 DM/ha. Die EMZ beruhen auf den Ergebnissen der Bodenschätzung nach dem BodenschätzungsG v 15.10.1934, die in den neuen Bundesländern nahezu flächendeckend vorliegen; die Wertzahlen der Bodenschätzung sind aus dem Verzeichnis der Bodenschätzungsergebnisse der Gemeinden (GEMDAT) ersichtlich (Einzelheiten vgl BStBl I 1990, 833 u BStBl I 1991, 655).
Rn. 133
Stand: EL 97 – ET: 11/2012
Forstw o sonstige nicht landw genutzte Grundstücke waren nach Nr 6 dieser Arbeitsrichtlinie in Anlehnung an landw genutzten Grund u Boden zu bewerten.
Rn. 134
Stand: EL 97 – ET: 11/2012
Wertmindernde Nutzungs-, Verfügungs- u Verwertungsbeschränkungen, künftige Rekultivierungs- u Entsorgungsverpflichtungen waren bereits bei der Wertfindung des Grund u Bodens zu berücksichtigen, weil Rückstellungen hierfür nach § 50 Abs 2 DMBilG nicht zulässig waren.
Rn. 135
Stand: EL 97 – ET: 11/2012
Die in der Eröffnungsbilanz bzw in das Anlagenverzeichnis eingestellten Werte (wegen deren Berichtigungsmöglichkeiten vgl § 36 DMBilG) sind bindend für die Höhe später entstehender Veräußerungs- bzw Entnahmegewinne; soweit sich daraus Verluste ergeben, sind diese voll ausgleichsfähig. Eine Verlustausschlussklausel entsprechend § 55 Abs 6 EStG besteht nicht.
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