Rn. 120

Stand: EL 91 – ET: 05/2011

Entschädigungen, die für eine Wertminderung o für eine Enteignung des Grund u Bodens geleistet werden, sind grundsätzlich stpfl. Die Enteignung von Grund u Boden ist im Ergebnis wie die Veräußerung des Grundstücks zu behandeln. Bei Entschädigungen, die für Wertminderungen des Grund u Bodens infolge dem Bau u Betrieb von Versorgungsleitungen (Erdöl-, Erdgas- Hochspannungs- u Wasserleitungen) sowie der Ausweisung luf Flächen für Naturschutzzwecke geleistet werden, ist die Billigkeitsregelung der FinVerw zu beachten (BMF v 29.02.1972, BStBl I 1972, 102 Nr 5), die berücksichtigt, dass sich im Hinblick auf § 55 Abs 6 EStG ggf erforderliche Teilwertabschreibungen nicht immer auswirken können. Diese Billigkeitsregelung gilt jedoch nur für solche Wertminderungen des Grund u Bodens, die durch Aufwendungen des StPfl wieder beseitigt werden können.

Neben der Wertminderung für den Grund u Boden wird regelmäßig auch noch ein Nutzungsentgelt für dessen Gebrauchsüberlassung sowie für evtl mit dem Eingriff verbundene Wirtschaftserschwernisse gezahlt. Soweit das Entgelt auf die Gebrauchsüberlassung entfällt, handelt es sich um (laufende) BE (Pachteinnahmen); bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung der für die Abgeltung der Wirtschaftserschwernisse geleisteten Zahlungen s H 14 EStH 2009 "Wirtschaftserschwernisse".

Eine einmalige Gesamtentschädigung, die sowohl die Wertminderung des Grund u Bodens abgelten soll als auch als Nutzungsentschädigung gewährt wird (zB das einmalige Entgelt für die Einräumung einer Grunddienstbarkeit u eine daneben gewährte besondere Flur- u Aufwuchsentschädigung, vgl BFH v 24.03.1982, BStBl II 1982, 643), ist entsprechend aufzuteilen (BFH v 10.08.1978, BStBl II 1979, 103). Soweit es sich bei der Nutzungsentschädigung um Entgelt für mehrere Jahre handelt, können die als BE zu erfassenden Einnahmen bei einem buchführenden LuF passiv abgegrenzt werden, wenn der Zeitraum, für den die Leistung erbracht wird, entweder exakt bestimmt ist bzw anhand der im Vertrag zwischen den Beteiligten festgelegten Berechnungsmerkmale berechnet werden kann (BFH v 09.12.1993, BStBl II 1995, 202). Eine Besteuerung der für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit gezahlten (Einmal-)Entschädigung nach § 34 Abs 2 Nr 2 EStG iVm § 24 EStG scheidet dagegen grundsätzlich aus, weil es insoweit nicht um eine Entschädigung für entgangene o entgehende Einnahmen, sondern unmittelbar um Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grund u Bodens handelt, was insb für LuF, die ihren Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermitteln u damit eine passive Rechnungsabgrenzung nicht bilden können, eine erhebliche Schlechterstellung gegenüber buchführenden LuF mit sich bringt. Dem lässt sich nur damit begegnen, dass dieser Personenkreis freiwillig zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG übergeht. Bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gem § 13a EStG nF sind erhaltene Zahlungen, unabhängig davon, ob sie in einem Einmalbetrag o laufend gezahlt werden, mit dem Ansatz des Grundbetrags abgegolten; dies gilt für sämtliche Entgeltsbestandteile.

Zum Zwecke des Naturschutzes und zur Landschaftspflege können sich LuF freiwillig durch Belastung von bestimmten Grundstücken mit beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten (§ 1090 ff BGB) oder mit Baulasten zu befristeten oder unbefristeten Nutzungsbeschränkungen ehemals luf genutzter Flächen verpflichten. Zum Ausgleich werden ihnen sog "Ökopunkte" zugeteilt, die sie selbst an anderer Stelle verwenden können, die aber auch frei handelbar sind und insb von ausgleichspflichtigen Bauherren erworben werden können (§§ 1a Abs 3, 135a, 200a BauGB; §§ 18 u 19 BNatSchG; zum Verfahren selbst sowie zur Ermittlung des "auszugleichenden" Schadens vgl Schillhorn/Brandenfels, HLBS Schriftenreihe, Heft 168). Die für die Zurverfügungstellung von Ausgleichsflächen nach den Naturschutzgesetzen im Zusammenhang mit der Einrichtung von Ersatzflächenpools erhaltenen Leistungen von Gebietskörperschaften bzw privaten Eingriffsverursachern werden vorrangig für die Flächenüberlassung gezahlt; sie stellen beim grundstücksüberlassenden LuF grundsätzlich BE dar (s BMF v 03.08.2004, BStBl I 2004, 716). Entstehende Einnahmeverluste, Wertminderungen des Grund u Bodens o zusätzliche BA sind nachrangige Folgekosten, so dass eine Aufteilung und Unterscheidung des Gesamtentgelts für diese Kostenbestandteile nach Auffassung der FinVerw nicht erforderlich ist. Die geleisteten Entschädigungszahlungen werden somit im Ergebnis als Nutzungsvergütungen behandelt (wegen der Behandlung bei den verschiedenen Gewinnermittlungsarten s BMF v 03.08.2004, BStBl I 2004, 716). Unzulässig ist es allerdings, den BE einen vom Grund u Boden abgespaltenen Buchwert gegenüber zu stellen, weil die FinVerw die entstandenen Ökopunkte nicht als selbstständige immaterielle WG ansieht.

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