Rn. 6

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Ein Gestaltungsmissbrauch wird nicht mehr vermutet werden können, wenn der Gläubiger der KapErtr längerfristig in Aktien oder Genussscheine investiert hat. Die zeitliche Grenze wird – wie in § 36a EStG – bei einem Jahr gezogen. Ist der Gläubiger bei Zufluss der KapErtr seit mindestens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Papiere, wird die Entlastung nach § 50d EStG nicht versagt. Jegliche Form einer zwischenzeitlichen Übertragung von Eigentum lässt die Jahresfrist wieder von vorn beginnen.

Für die Berechnung der Jahresfrist gilt das Fifo-Prinzip nach § 50j Abs 4 S 2 Hs 2 EStG iVm § 50j Abs 2 S 2 EStG unabhängig davon, in welchem Depot oder bei welchem Institut die Aktien bzw Genussscheine aufbewahrt sind. Es findet immer eine Gesamtbetrachtung für den StPfl statt. In Fällen der Gesamtrechtsnachfolge werden die Anschaffungszeitpunkte des Rechtsvorgängers zu Grunde gelegt.

Anders als bei § 36a EStG ist eine "Geringfügigkeitsgrenze" von 20 000 EUR hier nicht in das Gesetz aufgenommen worden.

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