Rn. 5

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Sobald es sich um KapErtr handelt, die einer beschränkt stpfl KapGes zufließen, welche mit mindestens 10 % am Nennkapital einer unbeschränkt stpfl KapGes gemäß § 1 Abs 1 Nr 1 KStG beteiligt ist, und diese beteiligte Gesellschaft in ihrem Ansässigkeitsstaat der Einkommens- oder Gewinnbesteuerung unterliegt und für sie dort kein Befreiungstatbestand gegeben ist, sind die Missbrauchsverhinderungsregelungen der Abs 13 des § 50j EStG nicht anwendbar.

Für Streubesitzdividenden hingegen gilt die verschärfte Prüfung der Abs 1–3; vgl Jehl-Magnus, NWB 2017, 179 Abs VII Nr 3. Ob sich an dieser Stelle bei Streubesitzdividenden viel tun wird, ist allerdings zweifelhaft. Zwar ist entgegen der Ansicht von Salzmann/Heufelder (IStR 2017, 125, Zusammenfassung Abs d) der § 50j EStG sehr wohl auf Streubesitzdividenden anzuwenden, vgl Anemüller in Kanzler/Kraft/Bäuml, § 50j EStG Abs VI, aber wegen der möglichen Entlastung für ausländische Körperschaften nach § 44a Abs 9 EStG könnte die Neuregelung "leerlaufend" sein. Der § 44a Abs 9 EStG bewirkt jedoch nach S 1 nur die Erstattung von zwei Fünfteln der einbehaltenen und abgeführten KapSt. Hinsichtlich weitergehender Erstattungen verweist die Vorschrift auf die DBA. Diese werden aber durch § 50j EStG ausdrücklich überschrieben (Mann in Kirchhof/Kulosa/Ratschow, § 50j EStG Rz 14 und 42).

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