Rn. 72

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Beispielsfälle aus § 13 S 2 AO sind nicht abschließend. Aus dem Wortlaut der Norm ("insbesondere") ergibt sich, dass für sie auch die Voraussetzungen aus § 13 S 1 AO vorliegen müssen (vgl Bärsch in H/H/R, § 49 EStG Rz 235, August 2019).

 

Rn. 73

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Einzelfälle (vgl Bärsch in H/H/R, § 49 EStG Rz 235, August 2019):

  • Mitarbeiter einer Beratungsstelle können einen ständigen Vertreter begründen, wenn Abschluss, Vermittlung oder Einholung von Verträgen im Vordergrund steht.
  • Etwas anderes gilt für den Kundensupport mittels Callcenter, der nicht den Abschluss von Verträgen zur Zielsetzung hat.

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