Rn. 1

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

§ 48d EStG dient der Klärung des Verhältnisses zwischen dem Steuerabzug gemäß §§ 48ff EStG und ebenfalls einschlägigen DBA-Regeln. Hat ein nicht im Inland ansässiger Leistender die Bauleistung erbracht, ergibt sich die StPfl der Gegenleistung für die Bauleistung im Regelfall aus § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG. Erforderlich ist danach regelmäßig eine Betriebsstätte iSv § 12 AO. Unterliegen die Einkünfte aus der Bauleistung der beschränkten StPfl nach nationalem Recht, kann das Besteuerungsrecht aufgrund eines DBA eingeschränkt sein, zB weil der Betriebsstättenbegriff in dem DBA enger gefasst ist als in § 12 AO. Sind die Einkünfte aus der Bauleistung nach dem DBA entweder nicht steuerbar oder v Steuerabzug freigestellt oder ist der Steuerabzug nur mit einem niedrigeren Steuersatz vorzunehmen als nach § 48 Abs 1 S 1 EStG, stellt sich die Frage nach dem Verhältnis der Vorschriften über den Steuerabzug gemäß §§ 48ff EStG und den DBA-Regeln.

§ 48d Abs 1 S 1 EStG löst dieses Spannungsverhältnis dahingehend auf, dass die Vorschriften in §§ 48ff EStG über die Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Steuer auch dann anzuwenden sind, wenn die Einkünfte nach den DBA-Regeln im Inland nicht zu versteuern sind. Der Leistende wird auf das Erstattungsverfahren gemäß § 48c Abs 2 EStG verwiesen (§ 48d Abs 1 S 2ff EStG).

Für das Erstattungsverfahren ist nicht das BZSt, sondern das FA gemäß § 20a AO zuständig (§ 48d Abs 2 EStG). Der Leistende hat zur Vermeidung des Erstattungsverfahrens die Möglichkeit, den Steuereinbehalt durch Vorlage einer Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG zu verhindern (§ 48d Abs 1 S 5 EStG). Außerdem schlägt die Verpflichtung zum Steuerabzug trotz Steuerfreistellung nach den DBA-Regeln auf die Haftung des Leistungsempfängers gemäß § 48a Abs 3 EStG durch. Der Leistungsempfänger kann sich im Haftungsfall nicht darauf berufen, dass der Leistende die Gegenleistung nach den DBA-Regeln im Inland nicht zu versteuern hat (§ 48d Abs 1 S 6 EStG).

 

Rn. 2

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Die Regeln in § 48d EStG ähneln dem zweistufigen Verfahren in § 50d Abs 1 EStG. Das "Hin und Her" von Einbehalt, Anmeldung, Abführung und anschließender Erstattung dient der Überprüfung, dass dem nicht im Inland ansässigen Leistenden die Bauabzugsteuer zu Recht erstattet wird. Der Leistungsempfänger soll im Zeitpunkt der Erbringung der Gegenleistung nicht in die Situation gebracht werden, eine materiell-rechtliche Prüfung darüber anstellen zu müssen, ob die Einkünfte nach dem DBA freigestellt sind oder nicht. Der Leistungsempfänger braucht nur auf das formale Kriterium der Freistellungsbescheinigung zu achten, unabhängig davon, ob der Leistende im Inland oder im Ausland ansässig ist.

Die Prüfung der Erstattungsberechtigung erfolgt durch das nach § 20a AO zuständige FA, nachdem der Steuerabzug einbehalten und abgeführt worden ist und nachdem der Leistende einen Antrag auf Erstattung gemäß § 48c Abs 2 EStG gestellt hat. Für die Überprüfung wird die Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde verlangt (§ 48d Abs 1 S 4 EStG).

Ein weiterer Schutzmechanismus besteht darin, dass es trotz der DBA-Freistellung in Fällen der Nichtbeachtung der fortbestehenden Steuerabzugsverpflichtung bei der Haftung des Leistungsempfängers gemäß § 48a Abs 3 EStG bleibt (§ 48d Abs 1 S 6 EStG). Dies ermöglicht dem FA einen weiteren Zugriff, der nicht gegeben wäre, wenn das Steuerabzugsverfahren in Fällen der DBA-Freistellung von vornherein suspendiert worden wäre.

 

Rn. 3

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

vorläufig frei

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