Schrifttum

Geberth/Bartelt, Gesetzgebung: Beschlussempfehlungen des Bundestagsfinanzausschusses zum Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz, DStR-Aktuell 2021, 89;

Hoffmann/Watzlaw, Die §§ 45a, 45b und 45c EStG-E im Regierungsentwurf eines Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG), DStR 2021, 633;

Hörster, Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz, Teil 1: Neugestaltung der Vorschriften über die Entlastung und die Bescheinigung der KapSt, NWB 2021, 1586;

Kaiser, Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz, Bundessteuerberaterkammerreport 2021, Heft 5, S 3;

Die deutsche Kreditwirtschaft, Schreiben an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages v 07.04.2021, Anlage: Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von KapSt (AbzStEntModG), (https://www.bundestag.de/ausschuesse/a07/Anhoerungen#url=L2F1c3NjaHVlc3NlL2EwNy9BbmhvZXJ1xbmdlbi84MzE4MTgtODMxODE4&mod=mod705628);

Verband der Auslandsbanken in Deutschland ev, Schreiben an das BMF v 10.12.2020, Anlage: Referentenentwurf eines Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG) v 20.11.2020 (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2021–06–08-AbzStEntModG/0-Gesetz.html);

Anzinger, Schriftliche Stellungnahme für die Öffentliche Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 14.04.2021 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung "Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz-AbzStEntModG)" (BT-Drucks 19/27632) v 12.04.2021, (https://www.bundestag.de/ausschuesse/a07/Anhoerungen#url=L2F1c3NjaHVlc3NlL2EwNy9BbmhvZXJ1bmdlbi84MzE4MTgtODMxODE4&mod=mod705628).

I. Inhalt und Bedeutung

 

Rn. 1

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Mit § 45c EStG ergänzt der Gesetzgeber das Instrumentarium der FinVerw zur Analyse der steuerlichen Auswirkungen von Wertpapiergeschäften um zusätzliche Meldepflichten (Hörster, NWB 2021, 1586 [1592]). Diese sollen sowohl einer erhöhten Transparenz hinsichtlich einbehaltener und abgeführter KapSt dienen als auch auffällige Entwicklungen bei Wertpapiergeschäften leichter identifizierbar machen (BR-Drucks 50/21, Begründung, Besonderer Teil zu Art 1, zu Nummer 7: § 45c Abs 1 EStG).

 

Rn. 2

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

§ 45c Abs 1 EStG verpflichtet alle Stellen, die KapErtr auszahlen, dem BZSt bis zum 31. Juli des auf den Zufluss folgenden Jahres eine Reihe aggregierter Jahres-Daten (Hoffmann/Watzlaw, DStR 2021, 633 [642]) zu melden:

  • je Wertpapiergattung und Zahlungstag die Summe der Bruttoerträge aus Aktien und Genussscheinen sowie Teilschuldverschreibungen und Genussrechten in Sammelverwahrung oder Sonderverwahrung im Inland,
  • den Gesamtbetrag der darauf einbehaltenen und abgeführten KapSt und Zuschlagsteuern,
  • die hierzu bescheinigten oder nach § 45a Abs 2a EStG iVm § 45b Abs 5 EStG an das BZSt übermittelten Daten über KapSt und Zuschlagsteuern, wobei in Fällen der Verlustverrechnung bei natürlichen Personen mit Wertpapieren im PV (BR-Drucks 50/21, Begründung, Besonderer Teil zu Art 1, zu Nummer 7, § 45c Abs 1 EStG) nach § 43a Abs 3 S 2 EStG die Daten zu melden sind, wie sie sich vor Durchführung des Verlustausgleichs und Berücksichtigung des Sparerpauschbetrages darstellen,
  • mitzuteilen sind ferner die Stückzahl der Wertpapiere, aus denen die KapErtr resultieren sowie die Bezeichnung und Wertpapierkennnummer der Wertpapiergattung.
 

Rn. 3

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Die Regelung des § 45c Abs 1 S 1 EStG gilt gleichermaßen für die Fälle der teilweisen oder vollständigen Abstandnahme vom Steuerabzug, § 45c Abs 1 S 2 EStG. Ergänzend sind dazu die Rechtsgrundlagen für die Abstandnahme und die darauf entfallenden Beträge je nach dem Grund der Abstandnahme als Jahresbeträge anzugeben; vgl Hoffmann/Watzlaw, DStR 2021, 633 [642].

 

Rn. 4

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

§ 45c Abs 2 EStG verpflichtet die inländische Wertpapiersammelbank, dem BZSt mit einer Frist bis zum 31. Juli des auf den Zufluss der KapErtr folgenden Jahres eine Vielzahl von Daten zu übermitteln, die teilweise in Unterpunkten des Abs 2 aufgeführt werden, teilweise sich aber im Fließtext verstecken, was die Lesbarkeit und das Verständnis der Vorschrift nur bedingt fördert. Anzugeben sind je Wertpapiergattung und je Kundendepot:

  • die internationale Wertpapierkennnummer und die Stückzahl der Wertpapiere;
  • die in § 45b Abs 2 Nr 1 EStG genannten Angaben zum Depotinhaber, also die Steuer-ID-Nr des Gläubigers der KapErtr oder die Wirtschafts-ID-Nr, Firma, Name und Anschrift bzw die Steuernummer, falls die Wirtschafts-ID-Nr noch nicht vergeben wurde; wenn der Depotinhaber nicht über eine inländische Steuernummer verfügt, ist die Steuer-ID-Nr seines Ansässigkeitsstaates mitzuteilen (§ 45c Abs 2 S 1 Nr 1 EStG);
  • die Konto- oder Depotnummer;
  • die Summe der am Zahlungstag eines Kj gutgeschriebenen KapErtr aus Aktien und Genussscheinen sowie Teilschuldverschreibungen und Genussrechten in Sammelverwahrung oder Sonderverwahrung im Inland, soweit am ...

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