Rn. 225

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Um einen lückenlosen Steuerabzug sicherzustellen, stuft § 43 Abs 1 S 4 EStG die Übertragung eines von einer inländischen auszahlenden Stelle verwahrten oder verwalteten WG iSd § 20 Abs 2 EStG auf einen anderen Gläubiger für KapSt-Zwecke als Veräußerung des WG. Nach dem Wortlaut werden alle iRd Veräußerungstatbestände nach § 20 Abs 2 EStG aufgeführten Kapitalanlagen erfasst. Auswirkungen auf den KapSt-Abzug treten allerdings nur ein, wenn die Veräußerung der Kapitalanlage einen Steuerabzugstatbestand nach § 43 Abs 1 S 1 EStG erfüllt.

 

Rn. 226

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Wird ein Wertpapier der inländischen auszahlenden Stelle, die es bisher verwahrte oder verwaltete, verliehen oder ihr in Pension gegeben, wird nicht von einer Veräußerung ausgegangen. Wie auch in anderem Zusammenhang wird zwar für die persönliche Zurechnung der Früchte ein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums angenommen, nicht aber eine Veräußerung des Stammrechts, weil den Entwickler eine Rückgabeverpflichtung trifft; vgl auch BMF v 11.11.2016, IV C 6 – S 2134/10/10003–02, DStR 2016, 2709.

 

Rn. 227

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Dagegen ist nach Auffassung des BMF die Vorschrift auch dann anzuwenden, wenn nicht verbriefte Kapitalforderungen gegen ein inländisches Kreditinstitut oder nicht für den marktmäßigen Handel bestimmte schuldbuchfähige Bundespapiere übertragen werden.

 

Rn. 228

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Der StPfl kann aber der auszahlenden Stelle mitteilen, dass es sich um eine unentgeltliche Übertragung handele, etwa wenn es sich um Übertragungen zwischen Einzeldepots von Ehegatten oder von einem Einzeldepot auf ein Gemeinschaftsdepot handelt.

Zu den unentgeltlichen Übertragungen gehören auch in Erbfällen die Übertragungen vom Nachlass-Depot auf das Depot des legitimierten Erben, vgl Ronig, DB 2010, 134. Ein Steuerabzug unterbleibt dann. Allerdings muss die auszahlende Stelle eine Anzeige über die unentgeltliche Übertragung an ihr Betriebsstätten-FA erstatten, damit die nötigen schenkungsteuerlichen Folgerungen gezogen werden. Die auszahlende Stelle hat bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres einen amtlich vorgeschriebenen Datensatz auf elektronischem Wege zu übermitteln, in dem die Übertragungen je Empfänger zusammengefasst werden können. Die erforderlichen Einzeldaten ergeben sich aus § 43 Abs 1 S 6 Nr 1–6 EStG. Die Regelung gilt für Übertragungen nach dem 31.12.2011.

Da die Anzeige an die grundsätzlich bestehende Pflicht zum Steuerabzug anknüpft, ist sie nicht zu erstatten, soweit nicht dem Steuerabzug unterliegende Altbestände übertragen werden; vgl BMF v 13.06.2008, IV C 1 – S 2000/07/0009 an den ZKA.

 

Rn. 229–239

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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