Rn. 260
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Ist Gläubiger der KapErtr aus der Forderung gegen das inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut oder die inländische Zweigstelle eines entsprechenden ausländischen Instituts seinerseits ein inländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut einschließlich der Deutschen Bundesbank, der Kreditanstalt für Wiederaufbau, der Postbank AG oder einer Bausparkasse sowie kraft Fiktion die inländische Zweigstelle eines ausländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts, ist kein Zinsabschlag vorzunehmen. Soweit die KapErtr als Teil des Gewinns überhaupt stpfl sind – zT sieht § 5 KStG eine Befreiung von der KSt vor –, wird auf die Erfassung iRd Veranlagung vertraut. Auch wenn dies nicht ausdrücklich angeordnet ist, wird man im Wege erweiternder Auslegung die ergänzenden KapErtr iSd § 43 Abs 1 S 2 EStG zu den primären KapErtr in die Begünstigung mit einbeziehen müssen.
Rn. 261
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Weil das Gesetz früher für die Gläubigerdefinition nicht an die Schuldnerdefinition bei einfachen Forderungen in Abs 1 S 1 Nr 7 Buchst b S 1 anknüpfte, sondern in S 4 Doppelbuchst aa eine eigene Definition enthielt, galt die Befreiung auch für Geschäfte mit ausländischen Zweigstellen inländischer Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute; Hess in Lademann, § 43 Rz 451 und Bullinger/Radke, Handkommentar zum Zinsabschlag 1994, Rz 171 und 1252.
Nunmehr verzichtet das Gesetz auf eine eigenständige Definition, sondern knüpft an die Schuldnerdefinition bei einfachen Forderungen an. Vom Wortlaut her würde die Befreiung für die ausländischen Zweigstellen inländischer Kreditinstitute nicht mehr gelten. Diese Frage ist ausweislich der Materialien im Gesetzgebungsverfahren nicht behandelt worden. Da meist die DBA-Befreiung für ausländische Betriebsstätten eingreifen dürfte, hätte der Gesetzgeber seinen Änderungswillen deutlich artikulieren müssen. Es ist daher davon auszugehen, dass keine Änderung gewollt war. Das BMF hat denn auch entsprechend reagiert und in seinem Schreiben zu Einzelfragen der AbgSt v 09.10.2012 insoweit und auch hinsichtlich der Bundesbank für eine Klarstellung gesorgt (BMF BStBl I 2012, 953 Rz 174, inzwischen BMF v 18.01.2016, BStBl I 2016, 85 Rz 174).
Rn. 262–264
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
vorläufig frei
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