Rn. 250

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Ein KapSt-Abzug unterbleibt, wenn der Schuldner der KapErtr und der Gläubiger bzw beim Zinsabschlag die auszahlende Stelle und der Gläubiger dieselbe Person sind.

Es handelt sich um eine persönliche Befreiung für den Abzugspflichtigen. Eine Ausnahme gilt zum einen für die Fälle des § 43 Abs 1 S 1 Nr 1a EStG, wenn es sich um sammelverwahrte Aktien und Genussscheine handelt, bei denen weiterhin ein KapSt-Abzug erfolgen soll (BT-Drucks 17/5417, 19 zu Abs 2 S 1), zum andern für § 43 Abs 1 S 1 Nr 7c EStG, für die ja gerade eine Trennung ein und desselben Rechtsubjekts in Gläubiger und Schuldner für Zwecke des KapSt-Abzugs fingiert wird.

Maßgeblich für die Identitätsfrage ist der Zuflusszeitpunkt (iSd Vorschriften über den KapSt-Abzug, also mit Vorrang des § 44 Abs 24 EStG als lex specialis vor § 11 EStG), nicht der Zeitraum, für den die KapErtr zufließen; Hamacher/Dahm in Korn, § 43 EStG Rz 89 sowie für Zinserträge RFH RStBl 1931, 233 und Gersch in K/S/M, § 43 EStG Rz L 8.

 

Rn. 251

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Eine solche Identität liegt vor bei dem Gläubiger, der Erbe des Schuldners der KapErtr wird, oder bei echten Wertpapierpensionsgeschäften mit bzw beim Kreditinstitut als auszahlender Stelle für eigene Wertpapiere; Hamacher/Dahm in Korn, § 43 EStG Rz 89.

Dagegen fehlt es an einer solchen Identität für Mutterunternehmen und Tochtergesellschaften in Organschaftsfällen.

 

Rn. 252

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Normalerweise erlöschen Forderungen/Verbindlichkeiten, wenn Gläubiger und Schuldner identisch sind (Konfusion). Mangels geschuldeten KapErtr unterbleibt auch der KapSt-Abzug.

Bei Inhaberschuldverschreibungen tritt keine Konfusion ein: vgl RGZ 147, 233. Sowohl Erträge als auch Zinsen sind in der GuV auszuweisen; BFH BStBl II 1976, 358. Wegen Identität von Gläubiger und Schuldner unterbleibt der KapSt-Abzug.

Hält eine AG eigene Aktien oder eine GmbH eigene Geschäftsanteile, so liegt ebenfalls eine Identität von Gläubiger und Schuldner vor. Der KapSt-Abzug ist aber dennoch von der vollen Ausschüttung vorzunehmen. Rechte aus eigenen Aktien oder Geschäftsanteilen ruhen gemäß § 71b AktG insb im Hinblick auf das Dividendenrecht (Hüffer, AktG § 71b Rz 4), sodass das Ergebnis in vollem Umfang den übrigen Aktionären oder Gesellschaftern zusteht; BGH, GmbHR 1995, 291; 1998, 538. Bei diesen greift aber keine Befreiung vom KapSt-Abzug.

 

Rn. 253–259

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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