Rn. 135

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Der KapSt unterliegen die KapErtr aus den sonstigen Kapitalforderungen iSd § 20 Abs 1 Nr 7 EStG, die weder unter § 43 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG noch unter § 43 Abs 1 S 1 Nr 7 Buchst a EStG fallen und sich gegen bestimmte inländische Schuldner richten. Schuldner muss ein inländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut oder die inländische Zweigstelle eines entsprechenden ausländischen Instituts sein. Zu solchen Instituten zählen auch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, Bausparkassen und die Deutsche Bundesbank. Hierzu zählte früher auch die Deutsche Postbank AG.

Seit dem 25. Mai 2018 ist die DB Privat- und Firmenkundenbank AG im HR eingetragen. Sie ist eine hundertprozentige Tochter der Deutsche Bank AG und aus der rechtlichen Verschmelzung der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG sowie der Deutsche Postbank AG hervorgegangen (https://www.db.com/newsroom_news/2018/deutschlands-groesste-bank-fuer-privat-und-firmenkunden-startet-de-11589.htm). Noch unter der Bezeichnung "Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG" ist sie per VO der Bundesregierung v 18.05.2018 (BGBl I 2018, 618) als Postnachfolgeunternehmen bestimmt worden (BR-Drucks 356/19, 109). Da die Bank ein Kreditinstitut iSd KWG ist, wird sie durch § 43 Abs 1 S 1 Nr 7 Buchst b S 1 EStG erfasst und muss nicht mehr in S 2 gesondert aufgezählt werden (BR-Drucks 356/19, 109).

Seit dem 25.05.2018 ist die DB Privat- und Firmenkundenbank AG im HR eingetragen. Sie ist eine hundertprozentige Tochter der Deutsche Bank AG und aus der rechtlichen Verschmelzung der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG sowie der Deutsche Postbank AG hervorgegangen (https://www.db.com/newsroom_news/2018/deutschlands-groesste-bank-fuer-privat-und-firmenkunden-startet-de-11589.htm). Noch unter der Bezeichnung "Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG" ist sie per VO der Bundesregierung v 18.05.2018 (BGBl I 2018, 618) als Postnachfolgeunternehmen bestimmt worden (BR-Drucks 356/19, 109). Da die Bank ein Kreditinstitut iSd KWG ist, wird sie durch § 43 Abs 1 S 1 Nr 7 Buchst b S 1 EStG erfasst und muss nicht mehr in S 2 gesondert aufgezählt werden (BR-Drucks 356/19, 109).

 

Rn. 136

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Ausländische Zweigstellen inländischer Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sind ausgenommen. Von KapErtr, die auf in diesen Zweigstellen geführte Depots oder Konten entfallen, ist kein Zinsabschlag nach dem EStG einzubehalten, womöglich aber eine ausländische Quellensteuer.

 

Rn. 137

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Im Einzelfall können diese Forderungen durchaus auch "verbrieft" sein, wenn aus anderen Gründen die Voraussetzungen des § 43 Abs 1 S 1 Nr 7 Buchst a EStG nicht erfüllt sind. ZB fehlt es teilweise bei Sparkassengewinnobligationen oder bestimmten Genussrechten iRd Vermögensbildung wegen der individuellen Ausgestaltung an Teilschuldverschreibungen. Andererseits fällt eine Namensschuldverschreibung mangels Fungibilität nicht unter § 43 Abs 1 S 1 Nr 7 Buchst a EStG.

 

Rn. 138

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Die KapErtr können stammen aus:

  • Spar- und Girokonten,
  • Postsparguthaben und Postbankguthaben,
  • Termingeldern,
  • Sparbriefen,
  • Sparobligationen,
  • Bausparguthaben.

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