A. Überblick über die Vorschrift

 

Rn. 1

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

§ 42b Abs 1 S 1 EStG regelt die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen der ArbG berechtigt ist, für seine ArbN einen LStJA durchzuführen.

Aus § 42b Abs 1 S 2 EStG ergibt sich, in welchen Fällen der ArbG zur Durchführung des LStJA verpflichtet ist.

§ 42b Abs 1 S 3 EStG bestimmt, in welchen Fällen der ArbG den LStJA nicht durchführen darf.

§ 42b Abs 2 S 1 EStG bestimmt, dass der ArbG den Jahresarbeitslohn aus dem zu ihm bestehenden Dienstverhältnis festzustellen hat; aus § 42b Abs 2 S 2 EStG ergibt sich, welche Bezüge dabei außer Ansatz bleiben.

§ 42b Abs 2 S 3 EStG bestimmt, welche Freibeträge vom Jahresarbeitslohn zur Ermittlung des geminderten Jahresarbeitslohns abzuziehen sind.

§ 42b Abs 2 S 4 EStG bestimmt, wie die Jahres-LSt nach § 39b Abs 2 S 6 und 7 EStG für den so geminderten Jahresarbeitslohn zu ermitteln ist.

Aus § 42b Abs 2 S 5 EStG ergibt sich die Ermittlung des Betrags, den der ArbG dem ArbN zu erstatten hat.

§ 42b Abs 2 S 6 EStG bestimmt in diesem Zusammenhang, welche Beträge bei der Ermittlung der insgesamt erhobenen LSt auszuscheiden sind.

§ 42b Abs 3 S 1 EStG bestimmt den Zeitpunkt des LStJA.

§ 42b Abs 3 S 2 EStG regelt die Finanzierung der zu erstattenden LSt durch den ArbG.

§ 42b Abs 3 S 3 EStG bestimmt die Anwendung des § 41c Abs 2 S 2 EStG; dieser regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Fehlbetrag dem ArbG vom Betriebsstätten-FA zu erstatten ist.

§ 42b Abs 4 S 1 EStG regelt die gesonderte Eintragung der im LStJA erstatteten LSt im Lohnkonto des Ausgleichsjahres.

§ 42b Abs 4 S 2 EStG regelt die Eintragung der erhobenen LSt auf der LSt-Bescheinigung.

B. Entstehungsgeschichte

 

Rn. 1a

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Der LStJA durch den ArbG, geregelt in § 42b EStG, ist als einzige von insgesamt 4 Vorschriften (§§ 42, 42a EStG – LStJA durch das FA; § 42b EStG – LStJA durch den ArbG; § 42c EStG – örtliche Zuständigkeit der FA im LSt-Verfahren) aus den bis zum Kj 1990 geltenden Regelungen zum LStJA übrig geblieben.

 

Rn. 2

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

§ 42 EStG idF StÄndG 1992 über den LStJA ist aus dem Gesetz über den LStJA für das Kj 1949 vom 23.05.1950 (BGBl I 1950, 45) und später § 39 Abs 6 Nr 5 EStG 1953/57 hervorgegangen. Einzelheiten über die Durchführung des LStJA waren nach § 42 Abs 2 EStG aF durch RVO zu regeln, so für die Jahre nach dem 31.12.1969 nach der VO über den LStJA – JAV – vom 16.03.1971, BStBl I 1971, 69. Die mehrfach geänderte JAV galt zuletzt für den LStJA 1974.

Vom Ausgleichsjahr 1975 an bis zum Jahr 1990 beruhte der LStJA durch das FA auf den §§ 42, 42a, 42c EStG. Bis zu diesem Zeitpunkt konnten ArbN, die nicht unter die Veranlagungsgrenzen des § 46 Abs 1 EStG fielen und auch nicht im Wege der Amts- oder Antragsveranlagung nach § 46 Abs 2 EStG zu veranlagen waren, zu viel gezahlte LSt im Wege des LStJA erstattet bekommen.

 

Rn. 3

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Durch das StÄndG 1992 vom 25.02.1992 (BGBl I 1992, 297) wurde die Zweigleisigkeit zwischen LStJA und Veranlagung für ArbN mit Wirkung ab Kj 1991 abgeschafft. Ab 1991 ist für die ehemaligen Fälle des § 42 EStG aF eine ArbN-Veranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 8 EStG 1992 vorgesehen. Aufgrund des FKPG vom 23.06.1993 (BStBl I 1993, 510) durfte der ArbG von VZ 1993–1995 keinen LStJA durchführen, wenn im Lohnkonto oder auf der LSt-Karte des Ausgleichsjahres der Großbuchstabe Z eingetragen war. Ab Kj 1996 ist das steuerfreie Existenzminimum im Tarif eingebaut, sodass die Zusatztabellen entfallen konnten. Ab Kj 2004 darf der ArbG keinen LStJA durchführen, wenn der ArbN einen Freibetrag auf der LSt-Karte eingetragen hat (§ 42b Abs 1 Nr 3a EStG). Ab Kj 2010 darf der ArbG keinen LStJA durchführen, wenn ein ArbN das Faktorverfahren gemäß § 39f EStG gewählt hat.

 

Rn. 4

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Durch das BürgerentlastungsG Krankenversicherung vom 19.07.2009, BGBl I 2009, 1959 wurde festgelegt, dass ein LStJA durch den ArbG ausgeschlossen ist, wenn der ArbN innerhalb des Kj nicht durchgängig zum Anwendungsbereich nur einer Beitragsbemessungsgrenze (Ost oder West) gehörte oder innerhalb des Kj nicht durchgängig ein Beitragssatz anzuwenden war.

 

Rn. 5

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Das BeitrRLUmsG vom 07.12.2011, BGBl I 2011, 2592 hat die Norm an das Verfahren der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale (§§ 39, 39e EStG) und den Wegfall der LSt-Karte angepasst. Nach der ab dem 01.01.2012 geltenden Fassung des § 42b Abs 1 S 1 EStG muss der ArbN im Ausgleichsjahr ständig in einem Dienstverhältnis zu demselben ArbG gestanden haben.

 

Rn. 6

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Das KroatienAnpG vom 25.07.2014, BGBl I 2014, 1266 schließt ab 01.01.2015 (Art 28 Abs 5) durch Ergänzung des § 42b Abs 1 S 3 Nr 5 EStG den LStJA aus, wenn sich im Ausgleichsjahr der beim ArbN zu berücksichtigende Zusatzbeitragssatz (§ 39b Abs 2 S 5 Nr 3 Buchst b EStG) geändert hat.

 

Rn. 7

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) vom 18.07.2016, BGBl I 2016, 1679 hat in § 42b Abs 3 S 1 EStG "März" durch "Februar" ersetzt.

 

Rn. 8

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Das Geset...

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