BMF v 11.07.1995, DB 1995, 1637.

 

Rn. 689

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Belieferungsrechte können immaterielle WG des AV sein.

Typische Fälle aus der BFH-Rspr

- Bierbelieferung an Gaststätten (BFH BStBl III 1959, 320; BStBl II 1976, 13)
- Belieferung von Gemeinden mit Gas und Strom (BFH BStBl III 1958, 75; 1958, 416)
- Belieferung von Lesezirkel durch Verlag (BFH BStBl II 1981, 734)
- Belieferung von Lese- und Schallplattenringen (BFH BStBl II 1988, 50 zum Bewertungsrecht)
- Belieferung aus Abonnentenverträgen (BFH BStBl II 1994, 444).

Eine WG-Eigenschaft von Belieferungsrechten (Kundenbeziehungen) ist nur bei Vorliegen fester Abnahmeverträge o bei faktischem Abnahmezwang (BFH BStBl II 1972, 853; 1979, 470) anzunehmen, nicht dagegen bei Rahmen- und Konditionenverträgen, die keine Abnahmepflichten festlegen.

Die frühere Rspr zu firmenwertähnlichen WG hat mit der Einführung der Regelabschreibung für den Firmenwert gem § 7 Abs 1 S 3 EStG "seine ursprüngliche steuerliche Bedeutung verloren" (BFH BStBl II 1998, 775). Die Abschreibung richtet sich allein nach der Nutzungsdauer.

Dem Ansatz von Belieferungsrechten stehen die GoB über den Ansatz schwebender Geschäfte entgegen, wenn ihre Einräumung Bestandteil gegenseitiger entgeltlicher Schuldverhältnisse und die Verpflichtung zur Deckung des Warenbedarfs bei dem Berechtigten das Entgelt für Vorteile ist, die der Berechtigte dem Verpflichteten gewährt. Besteht zB der Aufwand für die Erlangung des Belieferungsrechtes in der Zinsermäßigung eines dem zur Abnahme Verpflichteten gewährten Darlehens (vgl BFH BStBl III 1959, 320; BStBl II 1981, 734), kann das Belieferungsrecht neben der Darlehensforderung ebenso wenig angesetzt werden wie die Zinsforderung ansetzbar wäre (zu diesen vgl BFH BStBl II 1969, 18; 1971, 391; 1974, 684; 1984, 747); das Belieferungsrecht als auf ein laufendes Verhalten des Verpflichteten gerichteter Anspruch ist in diesen Fällen lediglich ein Faktor bei der Bewertung der Darlehensforderung. Entgeltlicher Erwerb von Belieferungsrechten (§ 248 Abs 2 HGB, § 5 Abs 2 EStG) liegt nur vor, wenn das Entgelt auf den Erwerbsvorgang selbst ausgerichtet ist. Aufwendungen im Zusammenhang mit dem nicht aktivierbaren Erwerb ("Anschaffungsnebenkosten"), zB Provisionen, sind Aufwand, BFH BStBl II 1994, 444.

Zweifel an einem derivativen (aktivierbaren) Erwerb (s Rn 680ff) können auch im Fall des Belieferungsrechtes an Gaststätten bestehen. Der von einer (zB) Brauerei gewährte Zuschuss ist eher als Bestandteil der nicht aktivierbaren HK anzusehen, da das WG "Belieferungsrecht" durch den Zuschuss erst begründet wurde. Anschaffung setzt begriffsnotwendig ein bereits vorhandenes WG voraus (s § 6 Rn 255). Es bietet sich auch ein Vergleich mit den "Positionierungs"-Gebühren an, die eine Einzelhandelskette vom Hersteller verlangt, um seine Produkte möglichst günstig dem Endverbraucher darzustellen (FinVerw BB 1997, 519).

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