Pellens/Crasselt, Bilanzierung von Stock Options, DB 1998, 217;

Herzig, Steuerliche u bilanzielle Probleme bei Stock Options u Stock-Appreciation-Rights, DB 1999, 1;

Vater, ­Bilanzielle u körperschaftsteuerliche Behandlung von Stock Options, DB 2000, 2177;Arbeitsgruppe Stock Options des DSR in www.drsc.de mit Stellungnahmen ua von Haarmann, Schruff;

Lange, Rückstellungen für Stock Options, StuW 2001, 137;

Siegel, Ersparter (fiktiver) Aufwand als tatsächlicher Aufwand, BB 2001, 1995;

Herzig/Lochmann, StB u BA-Abzug bei Stock Options, WPg 2002, 325;

Lange, Bilanzierung von Stock Options, WPg 2002, 354;

Freiberg/Lüdenbach in Lüdenbach/Hoffmann, Haufe IFRS-Kommentar, 9. Aufl 2011, § 23;

Hoffmann, Aktienoptionen an Mitarbeiter, PiR 2011, 30.

 

Rn. 1300

Stand: EL 91 – ET: 05/2011

Die bilanzmäßige Behandlung von Aktien-Optionsplänen ist heftig umstritten. Andererseits ist die praktische Bedeutung im Hinblick auf die weithin propagierte unternehmenswertorientierte Entlohnung von Führungskräften außergewöhnlich groß. Rspr sowie Verwaltungsanweisungen zur Bilanzierung bestehen nicht, wohl aber das BFH-Urt v 25.08.2010, I R 103/09, DStR 2010, 2453 (s Rn 1301a).

Zur Durchführung von Aktien-Optionsplänen können verschiedene Rechtstechniken herangezogen werden. Im Wesentlichen bieten sich drei Gestaltungswege an:

(1) Aktienrückkauf zur effektiven Andienung eigener Aktien,
(2) Barausgleich (Cash-Settlement) im Rahmen von sog Stock-Appreciation-Rights,
(3) bedingte Kapitalerhöhung zur effektiven Andienung junger Aktien.

Man kann die beiden erstgenannten Durchführungswege von Aktien-Optionsplänen als auf betrieblicher Ebene veranlasst charakterisieren (Vater, DB 2000, 2181), weil hier die Stillhalterverpflichtung der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsvermögen bedient wird; umgekehrt erfolgt die Bedienung der Stillhalterverpflichtung der Gesellschaft bei der bedingten Kapitalerhöhung durch junge Aktien, also letztlich durch die Aktionäre und mit entsprechender Verwässerung des bisherigen Aktienwertes.

 

Rn. 1301

Stand: EL 91 – ET: 05/2011

Bedingte Kapitalerhöhungen zur Andienung junger Aktien beruhen rechtlich auf § 192 Abs 2 Nr 3 AktG. Der damit verbundene Ausschluss der Altaktionäre von der Zeichnung junger Aktien bedeutet im wirtschaftlichen Ergebnis eine Finanzierung der zusätzlichen Entlohnung der Führungskräfte nicht durch die Gesellschaft, sondern die Gesellschafter (bisherigen Aktionären). Gleichwohl soll sich diese Entlohnungsform in Anlehnung an IFRS 2 durch die "Buchung per Personalaufwand an Kapitalrücklage" (also Aufwandsgenerierung durch Einlagen) im Rechenwerk der Gesellschaft niederschlagen. Eine solche Verbuchung ist nach § 27 Abs 2 AktG in Deutschland gesellschaftsrechtlich unzulässig, denn einlagefähig sind danach nur Vermögensgegenstände, nicht aber irgendwelche Erfolgsbeiträge (Herzig, DB 1999, 7). Gleichwohl wird sie von der Arbeitsgemeinschaft Stock Options des DSR (www.drsc.de) und Pellens/Crasselt, DB 1998, 1431 im Interesse der Angleichung der Deutschen Rechnungslegungsregeln an die sog Internationalen Standards befürwortet. Besonders umfangreich rechtfertigt Haarmann (www.drsc.de) die oben dargestellte, für deutsche Verhältnisse ungewöhnliche Verbuchung.

 

Rn. 1301a

Stand: EL 91 – ET: 05/2011

Der BFH v 25.08.2010, I R 103/09, DStR 2010, 2453 hat zugunsten der erstgenannten Auffassung entschieden: Die Buchung "Per Personalaufwand an Kapitalrücklage (Einlage)" ist nicht zulässig, weil

- ein Analogieschluss zur Behandlung der Optionsanleihe mit der Einstellung des Zinsvorteils der Gesellschaft in die Kapitalrücklage (s Rn 1117f) nach § 272 Abs 2 Nr 2 HGB nicht zulässig sei,
- keine Zuzahlung in das EK der Gesellschaft nach § 272 Abs 2 Nr 4 HGB vorliege, sondern nur ein Verwässerungseffekt der Altaktionäre, da nicht als Leistung im Sinne dieser Rechtsnorm zu verstehen sei,
- nach § 27 Abs 2 Hs 2 AktG Dienstleistungen nicht einlagefähig seien,
- nach dem Beschluss des BFH v 26.10.1987, GrS 2/86, BStBl II 1988, 348 überlassene Nutzungsmöglichkeiten ebenfalls nicht einlagefähig seien.

Dabei beachtet der BFH nicht eine Reihe von möglichen Gegenargumenten (Hoffmann, PiR 2011, 30):

- Die Vergütung durch die Altaktionäre in Form des Verzichtes auf die Bezugsrechtsausübung erspart der Gesellschaft pagatorischen Aufwand, der gleichwohl als Ressourcenverbrauch in Erscheinung tritt und deshalb im Interesse eines zutreffenden Ausweises der Ertragslage in der GuV zu zeichnen wäre.
- Dieser Gedanke versteht sich parallel zu dem Korrespondenzprinzip. Den mit der Aktiengewährung verbundenen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit (BFH v 20.11.2008, VI R 25/05, BStBl II 2009, 382) müsste ein Aufwandsposten bei der Gesellschaft gegenüberstehen. So aber kommt es zu einer Doppelbesteuerung der Arbeitsleistung einerseits und der durch diese beim Unternehmen entstehenden Wertschöpfung (Lochmann, DB 2010, 2763).
- Die Rechtsfigur des Drittaufwandes (s Rn 1640ff) ist nach der einschlägigen BFH-Rspr mit großzügigen Ausnahmen ausgestattet: Die Zuwend...

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