Neu, Die Aktivierung von Dividendenforderungen in HB u StB, BB 1995, 399;

Hoffmann, Zur phasenkongruenten Vereinnahmung von Dividenden, BB 1995, 1075;

Hoffmann, Das deutsche Bilanzrechtsverständnis auf dem Prüfstand des EuGH, BB 1996, 1051;

Hoffmann, Von der phasengleichen Dividendenvereinnahmen zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger steuerlicher Bilanzierung, DStR 2000, 1809.

 

Rn. 793

Stand: EL 82 – ET: 02/2009

Der Dividendenanspruch (hier für eine Beteiligung an einer KapGes) verwandelt sich vom abstrakten Mitgliedschaftsrecht zum konkreten Rechtsanspruch durch den Gewinnausschüttungsbeschluss (§ 174 AktG, § 46 Nr 1 GmbHG). Dieser Gewinnausschüttungsbeschluss erfolgt notwendigerweise – abgesehen von Vorabausschüttungen bei der GmbH – nach Abschluss des Geschäftsjahres. Wenn der Gesellschafter (die Mutterunternehmung) den gleichen Bilanzstichtag hat, entsteht notwendig der Rechtsanspruch auf die Dividende erst "in neuer Rechnung". In den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts hat sich daran ein intensiver Rechtsstreit in der berühmten Sache "Tomberger" entwickelt. Dieser ging dahin, ob ein Wahlrecht oder gar eine Pflicht des Mutterunternehmens zur sog phasengleichen Dividendenvereinnahmung besteht. Der BGH (DStR 1998, 383) hat mit dem Segen des EuGH (BB 1996, 1492 und BB 1997, 1577) eine Pflicht zur Vereinnahmung der Dividende von der Tochtergesellschaft beim Mutterunternehmen in alter Rechnung festgestellt. Bilanztheoretisch hat der BGH also im Gewinnausschüttungsbeschluss eine wertaufhellende Maßnahme gesehen (s Rn 485, 497). Voraussetzung dafür ist ua eine Mehrheitsbeteiligung und die Fassung des Gewinnausschüttungsbeschlusses beim Tochterunternehmen vor Erstellung des JA bei der Mutterunternehmung.

Dem ist der GrS des BFH BStBl II 2000, 632 entgegengetreten. Er sieht entgegen dem BGH und dem früheren BFH-Urt (BFH BStBl II 1989, 714) im Gewinnausschüttungsbeschluss ein ansatzbegründendes Ereignis, dessen Rückbeziehung auf den Bilanzstichtag gegen das Realisationsprinzip verstößt. Einer Divergenzvorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB) ist der BFH mit der Begründung vorgehender steuerlicher Gesichtspunkte (Gleichheit der Besteuerung) ausgewichen.

Damit ergibt sich für die deutsche Bilanzwelt eine bisher unbekannte Konstellation: In der HB sind Dividenden bei Vorliegen der oa Tatbestandsvoraussetzungen zwingend phasengleich zu aktivieren, in der StB kommt dies nicht in Betracht. In der Tendenz ist dann der Gewinn in der HB immer höher als in der StB (s im Einzelnen Hoffmann, DStR 2000, 1809). Übergangsregel des BMF DStR 2000, 1997.

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