Rn. 1274

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Nach den Tarifvertragsbestimmungen wird ArbN bei einem bestimmten Lebensalter u einer bestimmten Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit, insb für den Fall ihrer Unkündbarkeit, die Weiterzahlung des bisherigen Lohns selbst für den Fall garantiert, dass ihnen ein Arbeitsplatz mit geringerer Entgeltstufe zugewiesen wird (Verdienstsicherungsklausel). Eine Rückstellung wegen drohender Verluste aus schwebenden Arbeitsverhältnissen (s Rn 889) kann der ArbG solcher Garantien wegen nicht ansetzen. ISd Rechtsgrundsätze des BFH BStBl II 1984, 344 (Rückstellungen wegen Ausbildungskosten im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses) muss auch hier berücksichtigt werden, dass solche Verdienstgarantien übliches Entgelt zur Erlangung von Dienstleistungen ist, da sie in einem Tarifvertrag festgelegt worden sind (vgl Bordewin, FR 1984, 461). Eine Rückstellung wegen eines Verlustes aus einem schwebenden Geschäft ist nur dann möglich, wenn die dem Unternehmer versprochene Leistung hinter dem zurückbleibt, was nach den üblichen Bedingungen zu erwarten ist. Eine Rückstellung ablehnend auch BMF, BB 1983, 1010; vgl auch Bordewin, DStZ 1981, 507, 511; BB 1982, 1710; Uelner, StbJb 1976/77, 131, 164; vgl aber Brezing, StbJb 1977/78, 367, 381.

 

Rn. 1275

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Nach BFH BStBl II 1986, 465; 1988, 338 rechtfertigt eine tarifvertragliche Verdienstsicherung für ältere ArbN auch im Umsetzungsfall idR keine Rückstellung wegen drohender Verluste aus schwebenden Geschäften. Bei Übereinstimmung der Bedingungen des Arbeitsvertrages mit dem Tarifvertrag müssen Leistungen und Gegenleistungen als ausgewogen angesehen werden. Eine Rückstellung ist allenfalls möglich, wenn das Arbeitsverhältnis den Betrieb in einem ungewöhnlichen Maß belastet, weil der ArbN keinen oder keinen nennenswerten Erfolgsbeitrag mehr erbringt.

 

Rn. 1276

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Wegen der ohnehin nicht (mehr) möglichen Drohverlustrückstellung s Rn 889ff.

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