Rn. 911e

Stand: EL 99 – ET: 05/2013

Die Steuerlatenzposten sind nicht abzuzinsen und (theoretisch) mit den Steuersätzen im Zeitpunkt der Umkehrung der Differenzen bzw der Verlustverrechnung zu bewerten. Da die künftigen Steuersätze niemand prognostizieren kann, kommt es im Ergebnis zur Anwendung der am Bilanzstichtag gültigen oder wenigstens vom Gesetzgeber verabschiedeten, wenn auch noch nicht förmlich in Kraft getretenen Steuersätzen. In Deutschland bezieht sich die Latenzierung bei KapGes auf die KSt mit SolZ und auf die GewSt mit einem regelmäßig zur Vereinfachung anzuwendenden kombinierten Steuersatz von 30 %. Bei PersGes einschließlich Kap & Co-Gesellschaften ist nur die GewSt zu latenzieren und zB mit einem Steuersatz von 14 % zu bewerten.

Bei Ausübung des Ansatzwahlrechtes für eine aktive Latenz ist eine Ausschüttungssperre zu beachten, bei GmbH & Co KG für die Kommanditisten eine Entnahmesperre gem § 172 Abs 4 S 2 HGB.

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