Rn. 905

Stand: EL 85 – ET: 11/2009

Die (handelsrechtliche) Steuerlatenzierung wurde durch das BilMoG in § 274 HGB nF auf völlig neue Füße gestellt. Dieser Paragraf des HGB ist Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisvorschrift für einen Nicht-Vermögensgegenstand und eine Nicht-Schuld.

Regelungen zum Bilanzansatz sind in Abs 1 enthalten:

- Abs 1 S 1 fordert einen Ansatz der insgesamt in der Zukunft entstehenden Steuerbelastungen aus Buchwertunterschieden.
- Abs 1 S 2 eröffnet ein Wahlrecht zur Aktivierung der möglichen Steuerentlastungen aufgrund von sich insgesamt ergebenden Aktivüberhängen.
- Abs 1 S 4 befasst sich mit der Aktivierung des Sondertatbestandes von Steuerentlastungen in der Zukunft aufgrund von Verlustvorträgen.

In Abs 2 S 1 des § 274 HGB ist die Bewertung geregelt, in Abs 2 S 2 als Schnittstelle zwischen Ansatz- (Ausbuchung) und Folgebewertungsfragen die Auflösung der Steuerlatenzposten.

Regelungen zum Ausweis sind in Abs 1 und Abs 2 des § 274 HGB enthalten:

- Abs 1 S 3 eröffnet für die Bilanz ein Wahlrecht zwischen saldiertem und unsaldiertem Ausweises von aktiven und passiven Latenzen.
- Im Gliederungsschema des § 266 ist jeweils am Ende der Aktiva und der Passiva ein Sonderausweis vorgesehen.
- Den gesonderten Ausweis des Ertrags oder Aufwands aus Steuerlatenzen in der GuV innerhalb des Steueraufwandes verlangt Abs 2 S 3.
- Eine spezielle Anhangangabe sieht § 285 Nr 29 HGB vor.

Übergangsregelungen enthält Art 67 Abs 6 EGHGB.

§ 274 gilt pflichtweise nur für KapGes u Kap & Co-Gesellschaften, wobei kleine Gesellschaften von der Steuerlatenzrechnung und den darauf bezogenen Angaben gem § 274a Nr 5 HGB befreit sind, diese aber optional anwenden können. Ein solches Wahlrecht billigt das IDW auch Personenunternehmen zu (durch IDW ERS HFA 27.19).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge