Rn. 1263

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Gratifikationen sind Sonderzuwendungen iRd Arbeitsvertrags an ArbN anlässlich besonderer Gelegenheiten wie Weihnachten. Arbeitsrechtlich sind Gratifikationen Entgelte für die in der Vergangenheit gezeigte Betriebstreue, für im abgelaufenen Wj erbrachte Arbeitsleistung u zusätzlich für künftig erwartete Betriebstreue (BFH BStBl II 1983, 753 mH auf die arbeitsrechtliche Rspr). Als Gratifikationen kommen auch JA-Vergütungen in Betracht (BFH aaO).

 

Rn. 1264

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Tantiemen werden im Unterschied dazu nach BFH BStBl III 1962, 412 als Gewinnbeteiligung, namentlich leitenden Angestellten, gewährt u idR nach Prozenten vom Gewinn o Umsatz berechnet. Auch mit Leistungsprämien werden ArbN am Unternehmensertrag beteiligt, selbst wenn sich die Prämie nach in einem führenden Wj bezogenen Arbeitslohn bemisst (BFH BStBl II 1993, 109). Für die Rückstellungsbildung ist die Unterscheidung zwischen Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen u Tantiemen von nur geringer Bedeutung. Tantiemen beruhen meist auf eindeutig verpflichtenden arbeitsvertraglichen Vereinbarungen u lassen sich daher auch für die Rückstellungsbildung zuverlässiger beurteilen als insb Gratifikationen. Diese haben je nach Anlass den Charakter wiederkehrender o einmaliger Zuwendungen u werden häufig ohne rechtliche Verpflichtung gezahlt.

 

Rn. 1265

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Ohne eine solche Zusage oder einen jahrelang geübten Brauch tritt die wirtschaftliche Belastung erst mit der tatsächlichen Auszahlung ein, so dass eine Rückstellung unzulässig ist. Auch bei vorliegendem Leistungsversprechen des ArbG hängt die Entscheidung, ob die versprochenen Leistungen Aufwand im Jahr der Zusage o in den Jahren bis zur Auszahlung darstellen, davon ab, ob sie in der Hauptsache ein zurückliegendes o ein künftiges Verhalten des ArbN abgelten sollen (BFH BStBl II 1983, 753 mit Hinweis auf BFH BStBl III 1965, 289). Ist die Gratifikation nach Merkmalen der Vergangenheit bemessen (erreichter Arbeitslohn u Dauer der Betriebszugehörigkeit), spricht es nicht gegen die Annahme einer wirtschaftlichen Verursachung im Jahr der Zusage, wenn die Auszahlung zugleich von der Betriebstreue in der Zukunft abhängt (BFH BStBl II 1983, 753).

 

Rn. 1266

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Bei der Bewertung der Rückstellung kommt die Sonderregelung des § 6a EStG nicht in Betracht, selbst wenn die zugesagten Gratifikationen schon vorfristig bei Invalidität o Tod des ArbN auszuzahlen sind. Dabei muss ein Fluktuationsabschlag gemacht werden, wenn nach der Zusage die Gratifikation solchen ArbN nicht gewährt werden soll, die aus bestimmten Gründen vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden; außerdem kann die Abzinsung der Verbindlichkeiten geboten sein (BFH BStBl II 1983, 753); s § 6 Rn 671: Abzinsung, wenn in der Verbindlichkeit verdeckt ein Zins enthalten ist.

 

Rn. 1267–1268

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

vorläufig frei

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