Rn. 1261
Stand: EL 76 – ET: 11/2007
Bei Erfolgsprämien an ArbN, die erst nach langer Zeit u außerdem nur nach Maßgabe der Ertrags- u Liquiditätslage des Unternehmens bei Fälligkeit in Raten zu zahlen sind, fehlt es an einer gegenwärtigen wirtschaftlichen Belastung, was eine Rückstellungsbildung ausschließt (BFH BStBl II 1980, 741; zustimmend Heibel, BB 1981, 2042, 247). Ferner s Rn 917.
Besteht ein Anspruch der ArbN auf Gewinnbeteiligung (Tantieme), so handelt es sich um zusätzlichen Arbeitslohn. Die entsprechende Verbindlichkeit muss in der Bilanz des Jahres zurückgestellt werden, für das die Gewinnbeteiligung zugesagt wurde (RFH RStBl 1940, 690; BFH BStBl II 1993, 109; 1983, 753), u zwar auch, wenn eine klagbare Verpflichtung nicht begründet worden ist (vgl schon RFH RStBl 1931, 201). Ferner s Rn 1263.
Rn. 1262
Stand: EL 76 – ET: 11/2007
vorläufig frei
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