Rn. 669

Stand: EL 85 – ET: 11/2009

Der Geschäftswert ist der Ausdruck für die Gewinnchancen des Unternehmens, der Inbegriff einzeln nicht messbarer Faktoren, wie Kundenkreis, Absatzorganisation usw (BFH BStBl II 1988, 50), soweit sie nicht in einzelnen WG verkörpert sind (BFH BStBl II 1971, 175), sondern durch den Betrieb des eingerichteten u fortgeführten Unternehmens im Ganzen gesichert erscheinen (BFH BStBl III 1966, 456; BStBl II 1979, 369; 1988, 50). Der Geschäftswert kann deshalb auch nicht in der Einzelbewertung der einzelnen WG dargestellt werden, sondern zeigt sich in dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gesamtwert des Unternehmens u dem Gesamt-Teilwert aller einzeln bewertbaren WG (Moxter, BB 1979, 741, 746: Geschäftswert ist eine Gesamtbewertungs-/Einzelbewertungs-Differenz).

 

Rn. 670

Stand: EL 85 – ET: 11/2009

Der Geschäftswert u seine Faktoren müssen deshalb von sonstigen ihnen gegenüber selbstständigen, insb immateriellen WG unterschieden werden. Von diesen gegenüber dem Geschäftswert stets verschiedenen Einzel-WG sind solche Werte zu unterscheiden, die zum Geschäftswert gehören, aber unabhängig vom Geschäftswert zum Gegenstand eines Veräußerungsgeschäfts gemacht werden können u dann als selbstständige WG greifbar werden (vgl zB für die Gewinnaussichten aus schwebenden Verträgen BFH BStBl II 1970, 804). Andere Komponenten des Geschäftswertes indessen (zB der gute Ruf, die innere u die äußere Organisation des Unternehmens) können unabhängig vom Unternehmen u damit v originären Geschäftswert nicht Gegenstand eines Veräußerungsgeschäfts sein. Bei Betriebsübergang – zB durch Betriebsaufspaltung – kann ein Geschäftswert übergehen (BFH BStBl II 2001, 773). Dabei handelt es sich indes um Sonderfälle (Sch, DStR 2001, 1749)

 

Rn. 671

Stand: EL 85 – ET: 11/2009

Als geschäftswert-(firmenwert-)ähnliche WG bezeichnete man solche, die unabhängig vom Unternehmen u vom Geschäftswert Gegenstand von Veräußerungsgeschäften sein können, nach hA aber ähnlich wie der gewerbliche derivative Geschäftswert nach Auslegung des § 6 Abs 1 Nr 2 EStG idF vor BiRiLiG (BGBl I 1985, 2355) als keinem Wertverzehr unterliegend angesehen wurden, so dass die für sie aufgewendeten AK als nicht nach § 7 EStG absetzbar gehalten wurden (s Rn 720ff).

 

Rn. 672–678

Stand: EL 85 – ET: 11/2009

vorläufig frei

 

Rn. 679

Stand: EL 85 – ET: 11/2009

Der Geschäftswert wird bei entgeltlicher Veräußerung des Betriebes realisiert; übersteigt der vom Erwerber gezahlte Kaufpreis die Summe der Teilwerte der Einzel-WG, mögen sie bilanziell ansetzbar sein o nicht, muss er den überschießenden Kaufpreisteil als derivativen Geschäftswert aktivieren (s Rn 720ff).

Geschäftswertrealisierung tritt ferner bei Einbringungs- u Umwandlungsvorgängen ein, sofern nicht spezialgesetzlich eine Buchwertfortführung möglich ist (s § 6 Rn 1000ff sowie die Kommentierungen zum UmwStG).

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