Rn. 274

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Abfall

insb von Edelmetallen oder Edelmetallegierungen (zB Gold, Amalgam, Silber) und Schrottmetalle, die bei der betrieblichen Tätigkeit entstehen, werden nicht bereits mit ihrer Entstehung ins PV entnommen, sondern bleiben bis zur entgeltlichen Veräußerung oder einer Entnahmehandlung BV, selbst wenn durch metallurgische Umformung (Umguss in Barrengold oder Barrensilber) ihre Marktgängigkeit geändert wird (vgl BFH v 17.04.1986, IV R 115/84, BStBl II 1986, 607; BFH v 18.09.1986, IV R 50/86, BStBl II 1986, 907); zum Metall bei Schrotthandel s FG D'dorf v 25.08.1998, 11 K 573/95 E, EFG 1998, 1572.

Arbeitsleistung

Die eigene Arbeitskraft des Unternehmers ist weder ein WG noch eine entnahmefähige Nutzung; da es insoweit an einer Wertabgabe des Betriebs fehlt (BFH v 04.08.1959, I 69/58 U, BStBl III 1959, 421; BFH v 09.07.1987, IV R 87/85, BStBl II 1988, 343). Gegenteilig verhält es sich bei der Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen eines ArbN für private Zwecke des Unternehmers. Diese Nutzungs- oder Leistungsentnahme ist mit den Selbstkosten zu bewerten.

Ausländische Betriebsstätte

Die Überführung von Einzel-WG und Sachgesamtheiten in eine ausländische Betriebsstätte gilt seit 2006 (SEStEG) als gewinnrealisierende Entstrickung gemäß § 4 Abs 1 S 3, 4 EStG (s Rn 244ff).

Bagatellfall

Ganz untergeordnete gelegentliche private Mitbenutzung schränkt den BA-Abzug nicht ein (BFH v 13.03.1964, IV 158/61 S, BStBl III 1964, 455). Auch eine "Substanzentnahme" wird abgelehnt, wenn ein WG vorübergehend für private Zwecke genutzt wird (BFH v 11.04.1989, VIII R 266/84, BStBl II 1989, 621; BFH v 28.11.1991, XI R 39/89, BFH/NV 1992, 310; BFH v 10.11.2004, XI R 31/03, BStBl II 2005, 334). Einschränkend hierzu BFH v 28.11.1991, XI R 39/89, BStBl II 1991, 519 zum Fall einer kurzfristigen Benutzung des Grundstücks durch einen gewerblichen Grundstückshändler. Umgekehrt großzügig dagegen BFH v 17.01.1974, IV R 93/70, BStBl II 1974, 240; BFH v 29.04.1970, IV R 192/67, BStBl II 1970, 754 für den Fall der Bebauung eines Grundstücks mit einem Wochenendhaus.

Bebauung

Bilanziell sind zwar Grund und Boden einerseits und aufstehendes Gebäude andererseits verschiedene WG. Die Zuordnung des (bebauten) Grund und Bodens zum BV richtet sich nach der Nutzung des Gebäudes (BFH v 27.01.1977, I R 48/75 BStBl II 1977, 388; BFH v 12.07.1979, IV R 55/74, BStBl II 1980, 5; BFH v 31.01.1985, VI R 130/82, BStBl II 1985, 395; BFH v 18.11.1986, VIII R 301/83, BStBl II 1987, 261; BFH v 12.03.1992, IV R 31/91, BFH/NV 1993, 405). Deshalb verliert ein Grundstück idR seine Eignung, einem Betrieb zu dienen und scheidet damit aus dem BV aus, wenn darauf ein Gebäude errichtet wird, das nicht zur Nutzung im Rahmen des Betriebes bestimmt ist (BFH v 27.01.1977, I R 48/75, BStBl II 1977, 388; BFH v 24.11.1982, I R 51/82, BStBl II1983, 365; BFH v 30.06.1987, VIII R 353/82, BStBl II 1988, 418); s Rn 207. Soll für private Zwecke gebaut werden, will der Unternehmer aber die Entnahme des Grundstücks vermeiden, kann er es mit einem entgeltlich eingeräumten Erbbaurecht belasten, auf dem der Erbbauberechtigte das privat genutzte Gebäude errichtet (BFH v 26.11.1987, IV R 171/85, BStBl II 1988, 490; BFH v 24.03.2011, IV R 46/08, BStBl II 2011, 692; Wacker, BB 1995 Beilage 18 zu Heft 47, 7; vgl auch OFD Münster v 08.09.2011, DB 2011, 2061, s "Erbbaurecht"). Gehört das Grundstück zum Gesamthandsvermögen einer mitunternehmerischen PersGes, wird es mit der Bebauung mit einem Gebäude, das Wohnzwecken der Gesellschafter dienen soll, durch die Gesellschaft aus deren BV entnommen und PV der Gesellschaft (BFH v 30.06.1987, VIII R 353/82, BStBl II 1988, 418). Die Entnahmehandlung kann bereits in dem Abbruch des Altgebäudes liegen (BFH 24.11.1982, I R 51/82, BStBl II 1983, 365). Sie kann auch darin liegen, dass der Unternehmer, der seinen Betrieb unter Weiterführung als BV an einen Angehörigen verpachtet hat, die Bebauung des zum verpachteten Betrieb gehörenden Grundstücks durch den Pächter zu dessen Wohnzwecken duldet (BFH v 18.11.1986, VIII R 301/83, BStBl II 1987, 261). Die Bewertung der Errichtung eines Privathauses durch einen Bauunternehmer richtet sich nach den Materialien und den Arbeitslöhnen, nicht nach der eigenen Arbeitsleistung, BFH v 04.08.1959, I 69/58 U, BStBl III 1959, 421; s "Arbeitsleistung".

Belastung

Wird ein WG des BV zur Absicherung eines privaten Kredites beliehen oder verpfändet, liegt nicht notwendig eine Entnahme dieses WG vor. Dies ist dann der Fall, wenn eine Entnahmehandlung hinzukommt, wie bei Verwertung des WG durch den Sicherungsnehmer (vgl FG D'dorf v 30.11.2004, 3 K 1060/02 F, EFG 2005, 344, rkr).

Beleihung

s "Belastung"

Betriebsaufgabe

Ist als Totalentnahme eine Sonderform der Entnahme, s Rn 203.

Betriebsaufspaltung

§ 15 Rn 300ff (Bitz)

Betriebsausgabe, nicht abziehbar

Nicht abziehbare BA sind keine Entnahmen (BFH v 25.04.1990, X R 135/87, BStBl II 1990, 742 zu § 4 Abs 5 EStG).

Betriebsunterbrechung

ist keine Betriebsaufgabe und führt damit ...

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